OGH 8Ob21/93 (RS0034262)

OGH8Ob21/9314.10.1993

Rechtssatz

Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Maßgeblich ist dabei der Parteiwille, nicht allein objektive Gesichtspunkte wie zB die Tatsache, daß längere Zeit keine Geschäftsvorfälle mehr stattgefunden haben. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz.

Normen

ABGB §1480
HGB §355

8 Ob 21/93OGH14.10.1993

Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)

8 Ob 387/97pOGH13.01.1998

nur: Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz. (T1)

1 Ob 83/01iOGH17.08.2001

nur: Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. (T2); Veröff:SZ 74/137

1 Ob 288/01mOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende der Geschäftsverbindung zu laufen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0080OB00021_9300000_002

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