Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung der eingewendeten Gegenforderung handelt es sich um einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, sodass keine erhebliche Rechtsfrage zu klären ist. Der - jedenfalls zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertretene - Beklagte hat der Mietzinsklage nur Mietzinsreduktion für eine weit zurückliegende Zeit infolge damaliger Unbrauchbarkeit des Mietobjekts, nicht aber von ihm (oder der Vormieterin) getätigte Investitionen compensando eingewandt und nichts dazu vorgebracht, warum damals trotz Unbrauchbarkeit des Mietobjekts Mietzins bezahlt wurde, obwohl er für alle für die eingewendeten Gegenforderungen anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig ist. Da Irrtum nicht behauptet wurde und die Zahlung der Miete trotz voller Kenntnis der Mängel am Mietobjekt den Rückforderungsanspruch wegen Mietzinsentfalls bzw Mietzinsreduktion ausschließt (6 Ob 719/87, MietSlg 39.189; 10 Ob 204/97s), kann der Anspruch auf Mietzinsreduktion aus früherer Zeit nicht den offenen Mietzinsforderungen aus späterer Zeit compensando entgegengesetzt werden.
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