Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon primär aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt (AnwBl 1990, 738; RdW 1995, 222). Allerdings sind strittige Eigentumsfragen nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im Prozeßweg zu klären (SZ 47/12; EFSlg. 47.323; RdW 1989, 269). Bestrittene Forderungen sind, wenn sie bescheinigt werden, in das Inventar aufzunehmen (EvBl 1961/513; EvBl 1964/305; NZ 1968, 188; 3 Ob 518/91). Das Interesse des Erben im Verlassenschaftsverfahren ist daher im allgemeinen - das Vorliegen besonderer anspruchsbegründender Umstände, wie etwa die Anmeldung höherer, jedoch nicht berücksichtigter Forderungen im Verlassenschaftsverfahren, wurde vom Kläger nicht behauptet - mit der Höhe der festgestellten Aktiva begrenzt. Es ist Sache des Rechtsanwalts, den Klienten - ohne daß dies mangels Hinzutretens weiterer Umstände auf die Bemessungsgrundlage von Einfluß wäre - über die Durchsetzbarkeit von Forderungen im Verlassenschaftsverfahren aufzuklären.
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