OGH 3Ob518/91 (3Ob519/91)

OGH3Ob518/91 (3Ob519/91)27.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 24.Feber 1985 verstorbenen Dr.Otto F*****, infolge der Revisionsrekurse 1. der Dr.Edith K*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, und 2. des Landes Steiermark, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15.Februar 1991, GZ 3 R 411-412/90-240, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 19.November 1990, GZ 21 A 88/85-233, und der Einantwortungsbeschluß dieses Gerichtes vom selben Tag, GZ 21 A 88/85-234, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß sowie Punkt 2 (Genehmigung des Inventars) und 3 (Festsetzung der Erbquoten) des Beschlusses des Erstgerichtes ON 233, der im übrigen als unangefochten unberührt bleibt und der gesamte Einantwortungsbeschluß des Erstgerichtes ON 234 werden aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Der (laut Sterbeurkunde) am 24.2.1985 verstorbene Erblasser errichtete am 19.2.1985 eine letztwillige Verfügung, in der es ua heißt:

"1. Das gesamte Inventar meiner Wohnung in ***** G*****,

L*****gasse ***** ist Eigentum von Prof.Dr.E.K*****. Ich vermache

ihr das Wohnrecht in dieser Wohnung und die freie Verfügbarkeit

hierüber auch durch Verkauf. Desgleichen vermache ich ihr die

gesamten Bruttoeinnahmen aus der Vermietung der vis-a-vis

gelegenen Wohnung, derzeit Architekturbüro. ............

2. Meinen Grundbesitz und zwar das Haus L*****gasse ***** und das

Landhaus Gr*****, vermache ich dem Land Steiermark......

3. Meinen gesamten übrigen Besitz vermache ich dem W***** in

W*****, zur freien Verfügung. .........

4. Ich glaube so über meinen Gesamtbesitz voll verfügt zu haben.

.........."

In einer Ergänzung vermachte der Erblasser einer bestimmten Person einen Betrag von 200.000 S. Er hinterließ zwei eigenberechtigte eheliche Kinder, die in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht wurden.

Am 13.5.1986 gaben Dr.Edith K***** und der W***** auf Grund dieser letztwilligen Verfügung die bedingte Erbserklärung ab und erklärten zugleich, sich die Bestimmung der Erbquote ausdrücklich vorzubehalten. Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 20.5.1986 entschied das Erstgericht, daß die von diesen beiden Personen "jeweils aus dem Titel des Testaments vom 19.2.1985 ohne Quotenangabe abgegebenen bedingten Erbserklärungen zum Nachlaß zu Gericht angenommen und deren Erbrecht nach der Aktenlage für ausgewiesen erachtet" wird.

Am 24.2.1987 gab auch das Land Steiermark auf Grund der angeführten letztwilligen Verfügung die bedingte Erbserklärung ab, die vom Erstgericht mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 25.2.1987 angenommen wurde. Vom verbleibenden Vermächtnisnehmer liegt eine Erbserklärung nicht vor.

Am 23.12.1988 wurde dem Gerichtskommissär ein Erbübereinkommen vorgelegt, in dem Dr.Edith K***** und das Land Steiermark mit Zustimmung des verbleibenden Erben und der pflichtteilsberechtigten Kinder vereinbarten, daß Eigentümer des Hauses in G***** zu 214/1111 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung V verbunden ist, Dr.Edith K***** und zu 897/1111 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an den übrigen Wohnungen verbunden ist, das Land Steiermark sein soll. In einem zugleich abgeschlossenen Kaufvertrag verkaufte das Land Steiermark die ihm zugewiesenen Anteile an einen Dritten um 3,100.000 S und gegen Übernahme eines am Haus sichergestellten Darlehens von 540.891 S. Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 26.1.1989 wies das Erstgericht den Antrag der erbserklärten Erben und der pflichtteilsberechtigten Kinder, das Erbübereinkommen und den Kaufvertrag zu genehmigen, ab bzw zurück.

Am 22.10.1990 wurde vom Gerichtskommissär in Anwesenheit der Vertreter der erbserklärten Erben und pflichtteilsberechtigten Kinder ein Inventar errichtet, in dem Aktiven im Wert von 9,992.393,02 S und Passiven im Wert von 6,807.183,45 S verzeichnet wurden. In den Aktiven waren das Haus in G***** mit dem Betrag von 4,148.242 S und außerdem eine Forderung gegen den Verkäufer des Hauses in Gr***** in der Höhe von 1,400.000 S enthalten.

Im Anschluß an die Errichtung des Inventars erklärte Dr.Edith K*****, ihre Erbquote mit 15/1000 zu beziffern. Das Land Steiermark gab die Erklärung ab, vor dem Ende des Rechtsstreites, der über die Rückzahlung des Kaufpreises für das Haus in Gr***** geführt wird, die Erbquote nicht "präzisieren" zu können. Der W***** erklärte schließlich, aus diesem Grund seinerseits die Erbquote nicht zu "präzisieren".

Die pflichtteilsberechtigten Kinder bestritten die Richtigkeit des Inventars, weil ihrer Ansicht nach Aktiven im Wert von 31,465.000 S zu verzeichnen wären.

Dr.Edith K***** übernahm sodann mit Zustimmung aller Anwesenden 214/1111 Anteile an dem Haus in G***** als Prälegat in ihr Eigentum. Die verbleibenden 897/1111 Anteile verkaufte die Verlassenschaft an einen Dritten. Die Erben schlossen ferner ein Erbübereinkommen, in dem Dr.Edith K***** außer dem als Prälegat übernommenen Hausanteil verschiedene Guthaben des Erblassers und Bargeld, sowie dem Land Steiermark die Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Erlös aus dem Verkauf der 897/1111 Anteile an dem Haus in G***** zugewiesen wurden.

Das Erstgericht genehmigte das errichtete Inventar mit der Maßgabe, daß der Wert der Passiven mit 6,807,283,45 S statt mit 6,807,183,45 S angenommen wurde. Es setzte ferner die Erbquoten der Dr.Edith K***** mit 13,24 %, jene des des W***** mit 41,57 % und jene des Landes Steiermark mit 45,19 % fest, erklärte die Verlassenschaftsabhandlung für beendet und sprach aus, daß der Nachlaß den erbserklärten Erben zu den angeführten Quoten eingeantwortet wird. Die pflichtteilsberechtigten Kinder verwies es mit ihren Ansprüchen auf den Rechtsweg. Die Erbquote sei nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der jeweiligen Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse zu bestimmen, wobei das von der letztwilligen Verfügung abweichende Übereinkommen der Vermächtnisnehmer außer Betracht zu bleiben habe.

Den gemeinen Wert der Vermächtnisse der Dr.Edith K***** und des Landes Steiermark errechnete das Erstgericht auf folgende Weise:

Die von den beigezogenen Sachverständigen angenommenen Mieteinnahmen des Hauses in G***** in der Höhe von 137.702,40 S jährlich wurden um die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung Nr VI in der Höhe von 28.987,20 S, die nach der letztwilligen Verfügung Dr.Edith K***** zustehen, vermindert. Der Restbetrag von 108.715,20 S wurde entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen mit 5 % kapitalisiert. Zu dem sich hieraus ergebenden Ertragswert von 2,174.304 S (= 108.715,20 x 100:5) wurde der von den Sachverständigen errechnete Sachwert von 5,542.400 S hinzugerechnet und als "Ertragswert" (gemeint wohl: gemeiner Wert) das arithmetische Mittel aus der Summe und somit der Betrag von 3,858.352 S angenommen. Hievon wurden 214/1111 Anteile und somit 743.192,98 S Dr.Edith K***** zugerechnet und bei ihr außerdem der Betrag von 579.744 S für die mit 5 % kapitalisierten Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung Nr VI des Hauses in G***** berücksichtigt (= 2.415,60 x 12 x 100:5); dies ergab einen Wert von 1,322.936,80 S. Beim Land Steiermark wurde zu dem anteiligen Wert des Hauses in Graz von 3,115.159,11 S (= 897/1111 Anteile von 3,858.352 S) die mit 1,400.000 S bewertete Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Haus in Gr***** hinzugerechnet und der Wert der ihm hinterlassenen Vermächtnisse daher mit 4,515.159,11 S angenommen. Für den W***** wurde der Wert der verbleibenden Aktiven von 4,154.294 S (rechnerisch richtig: 4,154.297,11 S) berücksichtigt. Der auf diese Weise errechnete Wert der Vermächtnisse ergab im Verhältnis zum Gesamtwert der Aktiven von 9,992.393,02 S die angeführten Erbquoten.

Das Rekursgericht gab den von Dr.Edith K***** gegen die Festsetzung der Erbquoten und Einantwortung des Nachlasses und vom Land Steiermark gegen die Genehmigung des Inventars, die Festsetzung der Erbquoten und den Einantwortungsbeschluß erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach aus, daß der Wert "der Entscheidungsgegenstände" jeweils 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der anteilige Wert des Hauses in G***** sei entgegen der Meinung der Rekurswerberin Dr.Edith K***** zu berücksichtigen, weil es einer unzulässigen Einschränkung der Erbserklärung gleichkomme, wenn die Zuwendung dieses Anteils in ein Vorausvermächtnis umgedeutet und vom Erbteil abgezogen werde. Die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung des Wertes der dieser Rekurswerberin hinterlassenen Vermächtnisse sei richtig. Die Meinung, daß die Erbquoten erst festgesetzt hätten werden können, wenn über die Genehmigung des vom Land Steiermark abgeschlossenen Kaufvertrages entschieden wurde, treffe nicht zu, weil der Antrag auf Genehmigung des ersten Kaufvertrages rechtskräftig abgewiesen und der Abschluß des zweiten Kaufvertrages zwar behauptet, eine Vertragsurkunde aber nicht vorgelegt worden sei. Auf die Rekursausführungen, mit denen das Land Steiermark die Genehmigung des Inventars bekämpfe, sei nicht Bedacht zu nehmen, weil sie dem in der Tagsatzung vom 22.10.1990 gestellten Antrag dieser Rekurswerberin entspreche und überdies konkrete Umstände für die Unrichtigkeit des Inventars nicht geltend gemacht würden. Bei der Berechnung der Erbquoten komme es nicht darauf an, was der Erbe tatsächlich aus der Erbschaft erhalte, sondern ausschließlich auf das Verhältnis des der Erbserklärung zugrundeliegenden Vermächtnisses zum Wert aller Vermächtnisse. Die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung, die dem Land Steiermark anstelle des vermachten Hauses in Gr***** zustehe und von den Beteiligten mit 1,4 Mill S beziffert worden sei, sei daher ohne Einfluß auf das Ausmaß der Erbquote. Dasselbe gelte für das zwischen den Parteien geschlossene Erbübereinkommen, zumal der vom Land Steiermark beabsichtigte Verkauf der Hausanteile erst nach der Einantwortung durchgeführt werden könne.

Die von Dr.Edith K***** und vom Land Steiermark gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse sind berechtigt, jener der Dr.Edith K***** allerdings nur im Ergebnis.

Rechtliche Beurteilung

Zum Revisionsrekurs der Dr.Edith K*****:

Das Erbrecht der Rekurswerberin beruht auf § 726 letzter Satz ABGB, wonach die Legatare verhältnismäßig als Erben betrachtet werden, wenn weder die rechtsgeschäftlichen noch die gesetzlichen Erben die Erbschaft annehmen wollen oder können. Die Erbquote richtet sich in diesem Fall nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse (JBl 1988, 712 = NZ 1988, 327). Gemäß § 121 Abs 2 AußStrG muß zwar auch der Legatar eine Erbserklärung abgeben.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß im allgemeinen die

Erbquote nicht genau angeführt werden kann; es muß deshalb hier

nicht darauf eingegangen werden, ob dies in anderen Fällen

notwendig ist (vgl hiezu Welser in Rummel, ABGB2 I Rz 7 zu §§ 799, 800).

Gemäß § 806 ABGB kann der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung

nicht mehr widerrufen. Diese Vorschrift kann der

Vermächtnisnehmer, der gemäß § 121 Abs 2 AußStrG die

Erbserklärung abgibt, nicht dadurch umgehen, daß er sich die

Bestimmung einer Erbquote vorbehält. Gibt er die Erbserklärung

ab, ohne die Erbquote anzuführen, so hat dies gemäß § 726 letzter

Satz ABGB zur Folge, daß er verhältnismäßig als Erbe betrachtet wird. Diese Wirkung war auch mit der seinerzeitigen Annahme der Erbserklärung der Rekurswerberin durch das Erstgericht verbunden. Der Vermächtnisnehmer und somit auch die Rekurswerberin kann daher nicht später eine Erbquote in Anspruch nehmen, die dem Verhältnis der Werte der Vermächtnisse nicht entspricht, weil dies einen teilweisen Widerruf der Erbserklärung bedeuten würde, der gemäß § 806 ABGB ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf diesen Sachverhalt muß hier nicht erörtert werden, ob es in anderen Fällen zulässig ist, die Erbschaft nur mit einem Bruchteil der angefallenen Quote anzutreten (verneinend entgegen der Meinung der Rekurswerberin die herrschende Lehre:

Ehrenzweig2 II/2, 492, 501; Weiß in Klang2 III 969; Koziol-Welser9 II 391, 394; Welser in Rummel aaO Rz 8 zu § 799 und Rz 2 zu § 808; für die testamentarische Erbfolge wohl auch Zemen, Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform (1981) 56 f; eindeutig bejahend nur Kralik in Ehrenzweig3 IV 50 f). Nicht geprüft werden muß ferner, ob die hier zu beurteilende letztwillige Verfügung nicht dahin auszulegen wäre, daß sie bloß eine Erbeinsetzung des W***** enthält (wobei die Verwendung des Wortes "vermachen" nicht schaden würde; vgl Welser aaO Rz 7 zu § 535), und die beiden Rekurswerber daher nur Vermächtnisnehmer wären. Da auch ihre Erbserklärungen vom Gericht rechtskräftig angenommen wurden, sind diese dem weiteren Verfahren zugrundezulegen.

Es wurde schon gesagt, daß sich die Erbquoten auf Grund der von den Vermächtnisnehmern abgegebenen Erbserklärungen nach dem Wert der jedem von ihnen vom Erblasser zugedachten Vermächtnisse und daher nach dessen Willen richten. Daraus folgt aber auch, daß ein später über die Aufteilung des Nachlasses geschlossenes Übereinkommen auf die Erbquoten keinen Einfluß haben kann. Es hat somit auch das Ergebnis der vom Land Steiermark verfolgten Verkaufsabsicht für deren Feststellung keine Bedeutung. Die Vorinstanzen mußten dieses Ergebnis daher entgegen der Meinung der Rekurswerberin nicht abwarten, sondern konnten die Erbquoten unabhängig davon feststellen.

Für die Rekurswerberin ist auch nichts daraus zu gewinnen, daß sie die Anteile am Haus in G***** mit Zustimmung aller Beteiligten als "Prälegat" übernommen hat. Die Regeln über das Vorausvermächtnis (vgl § 648 ABGB) sind nur anzuwenden, wenn der Vermächtnisnehmer auf Grund eines Erbvertrags, eines Testaments oder des Gesetzes auch als Erbe berufen ist. Bei der Feststellung der Erbquote gemäß § 726 letzter Satz ABGB kommen sie hingegen nicht zum Tragen. Dies ergibt sich einerseits aus der Bestimmung selbst, weil daraus die Verpflichtung zur verhältnismäßigen Berücksichtigung aller Vermächtnisse abzuleiten ist, die denjenigen zugedacht wurden, welche die Erbserklärung abgegeben haben. Es spricht dafür aber auch der Wortlaut des das Vorausvermächtnis regelnden § 648 ABGB, weil es dort heißt, daß der Erblasser einem Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmt. Personen, die nur auf Grund des § 726 letzter Satz ABGB als Erben berufen sind, sind aber zur Zeit der letztwilligen Verfügung noch nicht Miterben, weshalb sie § 648 ABGB nicht zu unterstellen sind. Die Rekurswerberin beruft sich daher zu Unrecht auf die zum Vorausvermächtnis ergangene Entscheidung JBl 1967, 371.

Bei der Bemängelung der Berechnung der Erbquote übersieht die Rekurswerberin, daß das Erstgericht nicht von dem Ertragswert ausgegangen ist, der zu dem im Inventar angegebenen Wert des Hauses in G***** geführt hat, sondern von diesem Ertragswert ohnedies die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung Nr VI abgezogen hat. Diese Einnahmen wurden daher entgegen der Meinung der Rekurswerberin nicht doppelt berücksichtigt.

Zum Revisionsrekurs des Landes Steiermark:

Soweit im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, daß die Vorinstanzen auf das Erbenübereinkommen nicht Bedacht genommen haben, ist auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der Dr.Edith K***** hinzuweisen, wonach es bei der Bestimmung der Erbquoten allein auf den Wert der Vermächtnisse ankommt.

Beim Haus in Gr***** kann zwar der Wille des Erblassers anscheinend nicht genau erfüllt werden, weil der von ihm abgeschlossene Kaufvertrag offensichtlich aufgehoben wurde und dem Vermächtnisnehmer daher das ihm zugedachte Vermächtnis nicht verschafft werden kann. Da aber im Verfahren nicht strittig ist, daß die Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises als Inhalt des Vermächtnisses zu gelten hat, muß hiezu nicht weiter Stellung genommen werden. Das Land Steiermark wendet sich im Revisionsrekurs aber mit Recht dagegen, daß diese Forderung bei der Bestimmung der Erbquote einfach mit dem eingeklagten, aber offensichtlich nicht anerkannten Betrag angenommen wurde. Es sind zwar auch bestrittene Forderungen in das Inventar aufzunehmen (EvBl 1961/513; NZ 1968, 188 ua). Im Außerstreitverfahren hat der Richter aber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Sachlage so weit aufzuklären, als zur Durchführung der Abhandlung notwendig ist (SZ 16/68; 1 Ob 62/72; 4 Ob 606/74). Da die Höhe der Erbquote hievon abhängt, muß daher hier mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens geklärt werden, wie groß die Erfolgsaussichten der Klage sind, mit der die Forderung eingeklagt wurde, und ob die Forderung einbringlich ist. Dies bildet zwar keinen Grund, die Beendigung der Abhandlung und die Einantwortung unabhängig von den notwendigen Beweisaufnahmen aufzuschieben. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hängt der gemeine Wert einer Forderung aber von der Durchsetzbarkeit ab, weshalb die hiefür maßgebenden Umstände festgestellt werden müssen, wenn die Forderung für die Erbquote von Bedeutung ist.

Da die Erbquoten aller Erben und die darauf gegründete Einantwortung des Nachlasses in untrennbarem Zusammenhang stehen, müssen die angefochtenen Beschlüsse in diesen Punkten zum Zweck der in der aufgezeigten Richtung erforderlichen Ergänzung des Verfahrens zur Gänze aufgehoben werden, weshalb auch dem Revisionsrekurs der Dr.Edith K***** im Ergebnis Folge zu geben war.

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