OGH 8Ob2043/96s

OGH8Ob2043/96s25.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia P*****, geboren am 17.August 1987, vertreten durch die Mutter Dr.Ingeborg P*****, vertreten durch Dr.Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 16.Februar 1996, GZ 2 R 433, 434/95-134, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (siehe 8 Ob 1591/92; vgl ÖA 1991, 54). Dies ist hier nicht der Fall.

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