OGH 8Ob2042/96v (RS0102970)

OGH8Ob2042/96v24.7.1996

Rechtssatz

Auch im Prüfungsprozess ist die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz für die Entscheidung maßgeblich.

Normen

EO §378 Abs1
ZPO §406 Aa
KO §110

8 Ob 2042/96vOGH24.07.1996
4 Ob 220/03mOGH18.11.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Sicherungsverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T1)

4 Ob 60/04hOGH04.05.2004

Vgl; Beisatz wie T1

6 Ob 212/18xOGH27.02.2019

Vgl aber; Beisatz: Ein Prozess, der bei Konkurseröffnung bereits anhängig war, kann in jenem Umfang, in dem die Forderung vom Masseverwalter nicht bestritten und damit ein Teilnahmeanspruch festgestellt wird, nicht fortgesetzt werden. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen wahrzunehmen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_0080OB02042_96V0000_001

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