Rechtssatz
Ein bloß obligatorisches Recht, das nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden soll, kann einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nicht gleichgesetzt werden, weshalb die (restriktiv zu handhabenden) Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungsprinzips hier nicht Anwendung finden können.
6 Ob 162/02w | OGH | 29.08.2002 |
Beisatz: Hier: obligatorisches Recht auf Benützung einer Wohnung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960314_OGH0002_0080OB02024_96X0000_001
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