OGH 8Ob201/99p (RS0112372)

OGH8Ob201/99p26.8.1999

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106).

Normen

AO §73 Abs2
HGB §128
KO §151
KO §164 Abs2
UGB §128

8 Ob 201/99pOGH26.08.1999
8 Ob 97/02aOGH27.05.2002
8 Ob 8/05tOGH17.03.2005
10 Ob 58/05kOGH28.06.2005

Vgl auch; nur: Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch seinen Beitritt als Mitschuldner eine solidarische Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus einem Bierbezugsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen. Diese neben der gesetzlichen Gesellschafterhaftung übernommene (zusätzliche) Haftung ist auch wirksam. (T2); Veröff: SZ 2005/94

3 Ob 32/09sOGH22.04.2009

Beisatz: Nunmehr § 128 UGB. (T3); Veröff: SZ 2009/52

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00201_99P0000_001

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