OGH 8Ob192/83 (RS0027727)

OGH8Ob192/8321.12.1983

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (hier: Abstellen eines Fahrzeuges nach Unfall derart, dass es bloß zur Hälfte auf dem Pannenstreifen, zur anderen Hälfte aber auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen kam).

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §46 Abs3

8 Ob 192/83OGH21.12.1983

Veröff: RdW 1985/340 S 370

2 Ob 29/87OGH30.06.1987

nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Ein Abschleppvorgang auf der Autobahn darf nur so lange dauern, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn zu schaffen. (T2) Veröff: ZVR 1988/94 S 216

2 Ob 329/98sOGH17.12.1998

nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefaßten Sinn abgestellt. Insbesondere soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T3)

2 Ob 65/05fOGH21.04.2005

Auch

2 Ob 32/10kOGH07.10.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19831221_OGH0002_0080OB00192_8300000_001

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