Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß des Rekurses der Mutter hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes als nichtig auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; hiebei sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG auch idF WGN 1997 ohne den Anspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (6 Ob 73/98y; 2 Ob 96/98a). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen.
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