Rechtssatz
Zur Rechtmäßigkeit des Erlages ist der Erlag des vollen geschuldeten Betrages erforderlich.
2 Ob 542/83 | OGH | 22.11.1983 |
Beisatz: Inklusive Zinsen. (T1) |
3 Ob 58/06k | OGH | 29.03.2006 |
Abweichend; Beisatz: Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend. (T2); Veröff: SZ 2006/48 |
8 Ob 36/13x | OGH | 29.04.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Ob ein gerichtlicher Erlag nur zulässig ist, wenn der volle geschuldete Betrag erlegt wird, bleibt dahingestellt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19640609_OGH0002_0080OB00189_6400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)