Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch die eigenmächtige Vorwegnahme der Aufteilung ebenso wie größere Abhebungen vom Gehaltskonto des Ehegatten in der Regel Eheverfehlungen darstellen (vgl zB EF 54.359), kann in der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles durch das Berufungsgericht, daß dies hier nach den konkreten Umständen zu verneinen sei, keine grobe Fehlbeurteilung und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden: Die Klägerin nahm erst nach völliger Zerrüttung der Ehe, als sie sich bereits zur Scheidungsklage entschlossen hatte, eigenmächtig - aber unter Mitteilung des Ergebnisses - die Aufteilung der ersparten Wertpapiere derart vor, daß sie sich nicht mehr nahm, als sie bei einer gerechten Aufteilung jedenfalls erhalten hätte (vgl EF 48.758), um sich nach getrennter Wohnsitznahme mit ihrem Teil eine Eigentumswohnung kaufen zu können.
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