OGH 8Ob176/63 (RS0036764)

OGH8Ob176/632.7.1963

Rechtssatz

Die außergerichtliche, dem Gericht nicht angezeigte Vereinbarung ewigen Ruhens ist prozessual wirkungslos, der gleichzeitig geschlossene Ratenvergleich verhindert nicht die Verfahrensfortsetzung wegen der fälligen Raten.

Normen

ZPO §168 I

8 Ob 176/63OGH02.07.1963

Veröff: SZ 36/96

4 Ob 585/76OGH30.11.1976
4 Ob 179/08iOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Für den Eintritt der Ruhenswirkung genügt es nicht, dass eine außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung dem Gericht zur Kenntnis gelangt. (T1); Beisatz: Unter „außergerichtlich" werden auch Ruhensvereinbarungen verstanden, die nicht vor dem Prozessgericht geschlossen wurden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19630702_OGH0002_0080OB00176_6300000_001

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