OGH 8Ob175/70 (RS0032591)

OGH8Ob175/708.9.1970

Rechtssatz

Die Erklärung bezahlen zu wollen, doch sei der Schuldbetrag zu hoch berechnet, unterbricht als Anerkennung dem Grunde nach die Verjährung.

Normen

ABGB §1375 B
ABGB §1497 II

8 Ob 175/70OGH08.09.1970
2 Ob 385/70OGH03.12.1970

Beisatz: Anerkenntnis durch Aufforderung des Schuldners an den Gläubiger, einen "Liquidierungsvorschlag" zu machen. (T1) Veröff: ZVR 1971/206 S 273

1 Ob 542/90OGH20.06.1990

Auch

1 Ob 34/92OGH07.10.1992

Ähnlich; Beisatz: Erklärt der Beklagte in seiner Parteiaussage ausdrücklich, es sei ihm klar, daß die Fischerei des Klägers durch seinen Betrieb beeinträchtigt worden sei, und er sei auch bereit, eine Entschädigung zu leisten, doch erscheine ihm die Forderung des Klägers zu hoch, dann kann eine solche Verpflichtungserklärung bei Würdigung aller Umstände, insbesondere auch deshalb, weil sie der Beklagte im Rechtsstreit selbst abgab und nicht nur die Forderung - dem Grunde nach - anerkannte, sondern auch das schadensstiftende Verhalten zugestand, nur so verstanden werden, daß er die umstrittene Entschädigungsforderung jedenfalls - also auch, wenn inzwischen deren Verjährung eingetreten sein sollte, allerdings nur in der berechtigten Höhe - begleichen wolle. (T2)

8 Ob 27/04kOGH27.05.2004

Ähnlich; Beisatz: Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung aber auch des Verzichtes auf die Einrede der Verjährung genügt auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach. (T3)

7 Ob 292/04yOGH02.03.2005

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19700908_OGH0002_0080OB00175_7000000_001

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