Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 806,66 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 134,44 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht begründete die Zulassung der Revision damit, dass zur Frage, ob bei erfolgter Ersichtlichmachung einer Grunddienstbarkeit auch zugunsten der durch Teilung des herrschenden Guts entstandenen Grundstücke für ein Begehren auf Einverleibung ebendieser Dienstbarkeit das Rechtsschutzinteresse fehle, Rechtsprechung fehle.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 844 Satz 4 ABGB stehen Grunddienstbarkeiten im Fall der Teilung des herrschenden Guts den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft zu, dies auch dann, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (7 Ob 38/10d; RIS-Justiz RS0013871; Gamerith in Rummel³ § 844 Rz 8; Sailer in KBB³ § 844 Rz 6). Weder haben die Parteien das Vorliegen einer anderslautenden Vereinbarung iSd § 844 Satz 4 ABGB behauptet noch ein Vorbringen erstattet, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen der herrschenden Liegenschaft iSd § 844 Satz 5 ABGB zugute käme.
Die Teilung des herrschenden Grundstücks ist beim dienenden Grundstück lediglich ersichtlich zu machen (5 Ob 195/02s).
2. Der Revisionswerber stellt dies nicht in Frage und bestreitet auch nicht, dass die Teilung des herrschenden Grundstücks nach den Verfahrensergebnissen bei diesem ersichtlich gemacht wurde und auch im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft alle zum Verständnis notwendigen Ersichtlichmachungen erfolgten (G. Kodek in Kodek, GBG [1.01] § 9 AllgGAG Rz 4; 1 Ob 521/52 = SZ 25/202). Eine - in diesem Verfahren nicht zu beurteilende - Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG strebt der Revisionswerber somit nicht an. Ausgehend davon ist die hier in Rede stehende Dienstbarkeit grundbuchsrechtlich bereits gesichert. Ihr Umfang oder die Art ihrer Ausübung ist nicht Gegenstand des Einverleibungsbegehrens.
3. Mit der Behauptung, die Ersichtlichmachung weiterer herrschender Grundstücke sei nicht gleichbedeutend mit der Einverleibung der ursprünglichen Dienstbarkeit nunmehr auch zugunsten der geteilten Grundstücke, übergeht der Revisionswerber, dass die Übertragung der Dienstbarkeit auf die neu gebildeten Trennstücke der herrschenden Liegenschaft hier bereits ex lege gemäß § 844 Satz 4 ABGB erfolgte. Schon nach seinen Prozessbehauptungen käme daher der von ihm begehrten Einverleibung nur deklaratorische Bedeutung zu (Höller in Kodek, GBG § 8 Rz 8 mH auf 5 Ob 43/94; RIS-Justiz RS0016154).
4. Da das nur auf Einverleibung eines materiell schon außerbücherlich erworbenen (und ersichtlich gemachten) Rechts gerichtete Klagebegehren nicht geeignet ist, die Fragen des Bestehens und des Umfangs der hier in Rede stehenden Grunddienstbarkeit zu klären, kommt dem diesbezüglichen Bestreitungsvorbringen der Beklagten im konkreten Fall keine Erheblichkeit zu. Aus diesem Grund ist auch aus der Entscheidung 2 Ob 88/03k für den Kläger nichts zu gewinnen, die kein Einverleibungsbegehren zum Gegenstand hatte, sondern in der im Rahmen eines Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens die Frage der unzulässigen Erweiterung der Dienstbarkeit infolge Teilung des herrschenden Grundstücks zu beurteilen war.
4. Der vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 38/10d liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, weil dort anlässlich der Teilung des (ursprünglich) herrschenden Grundstücks die Mitübertragung der Dienstbarkeit einer Wasserrohrleitung auf ein vom herrschenden Grundstück abgetrenntes Grundstück unterlassen und daher gerade nicht ersichtlich gemacht wurde. Umgekehrt war im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft nach der Teilung nur mehr das ursprünglich allein herrschende Grundstück ersichtlich, auf das die Dienstbarkeit aber nicht mitübertragen wurde, weil von ihm aus die Wasserentnahme nicht möglich war (§ 844 Satz 5 ABGB).
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren nicht zu beantworten, sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)