Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Viertantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen erachteten als nicht feststellbar, daß das Gemälde Pos. 331 mit einem jener Bilder ident sei, die sich vormals im Eigentum eines der Rechtsvorgänger der Viertantragstellerin befunden hätten. Insgesamt hätten drei Antragsteller - zwei davon besonders ausführlich - das Gemälde zutreffend beschrieben. Da mehrere ähnliche Gemälde desselben Malers existierten, sei daher keinem der Antragsteller der angestrebte Beweis gelungen.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich ausschließlich gegen die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die aber einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (EFSlg 79.679; 79.680 uva). Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung - nur bei deren Vorliegen wäre der Revisionsrekurs zulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG iVm § 6 Abs 5 KKbG 1986) - werden nicht aufgezeigt.
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