Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußstrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil sich die vom Rekursgericht vorgenommene Unterhaltsfestsetzung im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält. Der dem Minderjährigen im Hinblick auf das überdurchschnittlich hohe Einkommen des Vaters zugesprochene Unterhalt übersteigt nicht dessen Leistungsfähigkeit und überschreitet auch nicht die sog. Luxusgrenze (ÖAmtsVormund 1990, 109 uva). Auch der Abzug von 3 % für die zusätzliche Sorgepflicht für die geschiedene Gattin hält sich im Hinblick auf deren geringfügige Einkünfte im Rahmen der ständigen Rechtsprechung (4 Ob 512/92 ua). Der Unterhaltspflichtige ist zwar zur Leistung von Überstunden nicht verpflichtet; leistet er aber solche, ist das dafür bezogene Entgelt stets zur Gänze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Während des Verfahrens eingetretene Änderungen der Einkommensverhältnisse können vom Obersten Gerichtshof nicht berücksichtigt werden; der Unterhaltspflichtige kann eine Verringerung seines Einkommens in einem eigenen an das Erstgericht gerichteten Unterhaltsherabsetzungsantrag geltend machen; nach der Berechnung auf S 4 des angefochtenen Beschlusses wurden die Zuwendungen des Dienstgebers, denen ein konkreter Aufwand des Dienstnehmers gegenübersteht, aber ohnedies nur teilweise berücksichtigt.
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