Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1) ein vom Verkäufer veranlaßter Irrtum über das Baujahr (= Zulassungsjahr) stets beachtlich ist, sofern der Verkäufer nicht das Gegenteil erklärt hat (SZ 28/103; 48/103 uva; 6 Ob 647/80; 6 Ob 719/82);
2) zwar eine Vertragskorrektur nur verlangt werden kann, wenn der andere Teil den Vertrag auch mit der Korrektur abgeschlossen hätte (SZ 50/35 uva); für den Fall, daß ein hypothetischer Parteiwille zu einer allfälligen Vertragsanpassung nicht ermittelt werden kann, zu fragen ist, wie redliche Parteien handeln würden (5 Ob 731/78): diese würden den Vertrag zweifellos anpassen, weil der Marktwert eines ein Jahr älteren Baggers wesentlich geringer als der eines ein Jahr jüngeren ist.
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