Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ester S*****, 2.) mj. Brighid S*****, 3.) Björn S*****, und 4.) Dr. med.Günther S*****, die zweitklagende Partei vertreten durch die erstklagende Partei, diese und die übrigen klagenden Parteien vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz Wi*****, vertreten durch Dr.Alexander Deskovic, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,-- und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der dritt- und viertklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.Mai 1992, GZ 12 R 96/92-65, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der dritt- und viertklagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1.) das Erstgericht hinsichtlich des Drittklägers das Vorhandensein einer in bronchialer Hyperreaktivität gelegenen Funktionsbeeinträchtigung verneinte und auch keine andere gesundheitliche Beeinträchtigung feststellte und in der Berufung insoweit keine Beweisrüge erhoben und kein Feststellungsmangel geltendgemacht wurden;
2.) die Anwendbarkeit des § 273 ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat.
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