Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Vertragsauslegung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst wurde (1 Ob 795/83 ua; zuletzt 8 Ob 1581/92). Dem Beklagten ist es gelungen zu beweisen, daß - abweichend vom klaren Wortlaut der von ihm unterfertigten Bürgschaftsverpflichtung - sich alle Beteiligten darüber einig waren, daß seine Bürgschaftserklärung gegenüber der klagenden Kreditunternehmung erlischt, wenn er dem Schuldner Sponsorengelder in bestimmter Höhe verschafft. Steht die vom - wenn auch klaren - Wortlaut der Urkunde abweichende übereinstimmende Parteienabsicht ("natürlicher Konsens"; vgl Rummel in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 871) fest, ist diese und nicht der Urkundentext maßgebend; eine Vertragsauslegung oder Vertragsergänzung findet nicht mehr statt (EvBl 1992/113 uva).
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