OGH 8Ob1653/91

OGH8Ob1653/9128.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 15.Mai 1982 geborenen Marissa Renate M***** und des am 24.Juli 1984 geborenen Andreas Johannes M*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Margarethe M*****, vertreten durch DDr.Ferdinand Gross und Dr.Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 9.Oktober 1991, GZ 3 R 466/91-70, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil gemäß § 14 Abs 1 AußStrG der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dem vorliegenden Rechtsmittel ist nicht zu entnehmen, worin eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG liegen soll; die Kasuistik des Einzelfalles schließt vielmehr eine beispielgebende Entscheidung aus (vgl MietSlg 36.789).

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