Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es sich bei der Frage, ob der Beklagte den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs verwirklicht hat, um eine Abwägung im Einzelfall handelt, bei der dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (8 Ob 519/91; 5 Ob 1552/91 ua); es hat diese Entscheidung gerade noch im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung getroffen, insbesondere wird durch ein einmaliges Offenlassen eines Wasserhahns im Verlauf einer jahrelangen Benützung der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG nicht verwirklicht (3 Ob 847/53 ua), sodaß es auf die Frage, ob dem Beklagten die Schädlichkeit seines Verhaltens erkennbar war und ihm subjektiv vorwerfbar ist, nicht ankommt.
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