Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil eine Verletzung der Prozeßleitungspflicht nur dann den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bildet, wenn der Richter bei Vernachlässigung der ihm nach § 182 ZPO obliegenden Pflichten von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgegangen ist, nicht auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten gedrungen hat und dem Urteil deshalb Feststellungsmängel anhaften (JBl 1990, 802). Ansonst - wie im vorliegenden Fall - stellt die Unterlassung der pflichtgemäßen Anleitung einen Verfahrensmangel dar. Angebliche Mängel des Verfahrens 1. Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (ÖBA 1990, 640). Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind sohin nicht gegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)