Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1) eine Ausgleichszahlung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führt; das trifft gerade auf Fälle zu, bei welchen eine gerechte Verteilung des Gebrauchsvermögens durch Sachzuteilung nicht möglich ist (EFSlg 43.797). Die Ausgleichszahlung kann daher niemals höher als der Wert der Aufteilungsmasse sein. Schulden sind bei der Aufteilung zu berücksichtigen, wenn sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs 1 EheG); dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich eines Teiles der vom Antragsgegner zu tragenden Schulden der Fall, weil sämtliche Anschaffungen, die dem ehelichen Gebrauch dienten, auf Kredit finanziert wurden und
2) gem § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Kostenentscheidung verwehrt ist.
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