Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der mj.Laura ***** F***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil 1.) der dem Unterhaltspflichtigen von seiner eigenen, ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter geleistete Betrag seinem eigenen Unterhalt dient und die Studienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen gilt (8 Ob 634/91) und 2.) der rekursgerichtlichen Beurteilung, daß die Mutter des Unterhaltspflichtigen als gegenüber der unterhaltsberechtigten Minderjährigen subsidiär unterhaltspflichtige Großmutter zu einer weiteren Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)