OGH 8Ob1608/94

OGH8Ob1608/949.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roman Z*****, Firmengesellschafter, ***** und 2. Roman Z***** GesmbH, ebendort, beide vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dipl.Ing.Anton V*****, Zivilingenieur, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen 50.000,-- S sA (Erstkläger) und 336.094,-- S sA (Zweitklägerin), infolge außerordentlicher Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.Mai 1994, GZ 15 R 67/94-83, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Nutzung eines in einem dem Alleingesellschafter der GmbH gehörigen Haus gelegenen Geschäftslokales durch die GmbH nicht notwendigerweise einen Bestandvertrag voraussetzt, sondern ihren Rechtsgrund auch in einer Gebrauchsüberlassung durch den Alleingesellschafter haben kann (siehe ZBl 1916/389; GesRZ 1974, 128 = HS 8645; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 38; Koppensteiner, Komm GmbHG § 6 Rz 16), läßt der Umstand, daß die GmbH ein Geschäftslokal in einem ihrem Alleingesellschafter gehörigen Haus benützte, nicht zwingend auf das Bestehen eines Bestandverhältnisses schließen. Darüber hinaus ist für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes zwischen dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer und der GmbH ohne Beiziehung eines Kollisionskurators nicht nur die Äußerung des Abschlußwillens des Selbstkontrahierenden in einer eine unkontrollierbare Rücknahme ausschließenden Form, sondern auch das Fehlen der Gefahr einer Interessenkollision zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erforderlich, wobei es nicht darauf ankommt, ob das fragliche Insichgeschäft tatsächlich für die Gesellschaft nachteilig war; es genügt die Gefahr, daß die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten (siehe SZ 15/100; JBl 1965, 90; EvBl 1983/39; EvBl 1986/86; RdW 1986, 39; WBl 1992, 406). Da sich auch bei der Einmann-GmbH deren Interessen keineswegs immer mit jenen des einzigen Gesellschafters decken - hiebei werden insbesondere die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft berührt (siehe WBl 1992, 406) - wäre eine solche Gefährdung gegeben, wenn etwa der Bestandzins ungebührlich hoch vereinbart worden wäre. Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob es ungeachtet der fehlenden Festlegung eines Bestandzinses zu einem nach außen hin erkennbaren konkludenten Abschluß eines Bestandvertrages zwischen dem Erstkläger und der zweitklagenden Partei gekommen ist.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sind der zweitklagenden Partei als Benützerin des im Eigentum ihres Alleingesellschafters stehenden Hauses auch nicht Ausgleichsansprüche analog § 364a ABGB zuzubilligen.

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Gesellschaft bezüglich des Schadens, den ein Gesellschafter an absoluten Rechten erleidet, lediglich mittelbar geschädigter Dritter, sodaß der unfallbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters nur diesem als unmittelbar Geschädigtem so weit zu ersetzen ist, als er sich in einer Verringerung seines Anteils am Gesellschaftsgewinn niederschlägt (siehe SZ 52/44; JBl 1984, 262; ZVR 1988/131; 2 Ob 104/88; RdW 1994, 103 = WBl 1994, 94 = ecolex 1994, 172). Da grundsätzlich nur dem in seinen dinglichen Rechten an der beeinträchtigten Liegenschaft unmittelbar Geschädigten ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zusteht (siehe JBl 1991, 247; JBl 1991, 580 mwH) und kein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt - der in seinem Eigentumsrecht an der Liegenschaft verletzte Erstkläger hat auch Anspruch auf die dadurch verursachte Minderung des ihm als Alleingesellschafter zustehenden Gewinnes der GmbH -, ist ein Ausgleichsanspruch der zweitklagenden GmbH zu verneinen (siehe SZ 64/87 = JBl 1992, 325; JBl 1993, 43; EvBl 1994/135; RdW 1995, 11).

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