Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Entscheidung vom 27. 7. 1999, GZ 39 R 328/99w-33, gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Klägerinnen gegen die teilweise Zurückweisung der Klage nicht Folge, wies die als Rekurs bezeichnete Berufung gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils zurück, änderte die erstinstanzliche Kostenentscheidung ab und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig den Klägerinnen die mit S 16.043,66 sowie der Nebenintervenientin die mit S 15.338,93 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Über Antrag der Beklagten berichtigte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. 10. 1999, ON 41, seine Entscheidung im Kostenpunkt dahin, dass die Klägerinnen zur ungeteilten Hand schuldig erkannt wurden, den Beklagten und der Nebenintervenientin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Dagegen erhoben die Klägerinnen Rekurs, welcher nach Vorlage durch das Erstgericht vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde.
Diesen Zurückweisungsbeschluss bekämpfen die Klägerinnen mit Rekurs.
Der Rekurs ist zulässig, weil § 519 Abs 1 ZPO nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes gilt, die "im Berufungsverfahren" ergehen (JBl 1984, 617; 6 Ob 589, 615/85; 2 Ob 46/91; Fasching IV 406; Petrasch,
Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169, 200, 203; Petrasch,
Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743, 750). Der jetzt bekämpfte Zurückweisungsbeschluss erging nicht im Berufungsverfahren, sondern um Rahmen eines Rekursverfahrens. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO kommt nicht zum Tragen, weil sich nach ständiger Rechtsprechung § 528 Abs 2 ZPO nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, mit denen das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist. Es ist daher der Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig (SZ 58/186; SZ 66/87; 7 Ob 58/00f ua).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren fasst, ist nicht in § 528 ZPO, sondern in § 519 ZPO geregelt. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können nicht angefochten werden. Dazu gehören (ua) Beschlüsse auf Urteilsberichtigung (SZ 17/94; EvBl 1961/507; 4 Ob 80/95; 4 Ob 353/99m ua). Aus § 519 Abs 1 ZPO ergibt sich auch die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 2).
Selbst wenn man der Auffassung ist, das Gericht zweiter Instanz sei in Wahrheit als Rekursgericht tätig geworden, könnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen:
Mit dem Berichtigungsbeschluss wurde über Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden. Die Rechtsprechung (JBl 1994, 264, 1 Ob 362/97k ua) leitet aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO den Zweck ab, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wurde. Jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ist daher unanfechtbar, selbst wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (1 Ob 146/98x; 3 Ob 6/99z ua). Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind auch dann unzulässig, wenn mit Berichtigungsbeschluss über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden wurde (9 ObA 173/98a).
Gegen die Beschränkungen des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art 92 Abs 1 B-VG enthält nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsste (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166 ua). Auch Art 6 MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen, es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 [insoweit zustimmend Pfersmann, ÖJZ 1994/84] = JBl 1991, 597 mwN; s auch Kodek in Rechberger aaO Vor § 502 Rz 2 mwN; 4 Ob 80/95 ua).
Zusammenfassend erweist sich daher der gegen den Berichtigungsbeschluss erhobene Rekurs der Klägerinnen als unzulässig, sodass ihn das Berufungsgericht gemäß § 523 ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
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