Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Der Antrag der Revisionsrekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen wie ebenso, in diesem Fall einen dementsprechend höheren Ausgleichsbetrag zuzuerkennen (so 1 Ob 512/87; EFSlg 54.674); dies ist jedenfalls dann billig, wenn unstrittig ist, daß ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist, der Verpflichtete aber auch hinsichtlich des an sich unstrittigen Betrages bei besonders langer Verfahrensdauer keinerlei Teilzahlungen leistet.
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