Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
1) angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können (E 28 zu § 503 ZPO in MGA14); im übrigen erfolgt die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozeß (SZ 55/116 ua);
2) die Ausführungen über die Irreführung durch die klagende Partei feststellungswidrig sind und
3) die vom Beklagten zur Begründung des Zurückbehaltungsrechtes geltend gemachte Zahlung von Kreditraten (AS 12) nicht unter § 471 ABGB subsumiert werden kann; im übrigen (Standgebühr und Benzinkosten) hat das Berufungsgericht bereits auf die vertragliche Regelung verwiesen, wonach der Kreditnehmer verpflichtet ist, das Sicherungsobjekt auf eigene Kosten instandzuhalten und zu verwahren.
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