Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auch auf verfristete und verziehene Eheverfehlung einzugehen ist, wenn diese als Scheidungsgrund geltend gemacht wurden und wenigstens eine als Scheidungsgrund geltend gemachte nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlung vorliegt (EFSlg 60.239; EFSlg 46.223 ua); aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß der Beklagten im Oktober und Dezember 1987 schwere nicht verfristete Eheverfehlungen begangen hat.
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