OGH 8Ob1586/92

OGH8Ob1586/9210.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** A*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner , Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Johann St*****sen., Einzelkaufmann, ***** und 2. R***** K*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau, wegen S 712.500 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8.April 1992 , GZ 3 R 61/92-16 , den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil gemäß Art 8 Nr. 11 Abs 3 der

4. EVHGB die Haftung des Scheinvertreters (falsus procurator) entfällt, wenn dem Vertragspartner der Mangel der Vertretungsmacht hätte bekannt sein müssen; die Beurteilung der Vorinstanzen, daß dies der Fall war, hält sich im Rahmen der von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gesteckten Grenzen: Bei derartig ungewöhnlichen Zusagen, wie sie der Scheinvertreter diesfalls machte (angebliche Garantiezusage des Vermögensberaters, daß die vermittelten Aktien und sonstigen Unternehmensbeteiligungen jederzeit zurückgenommen und das eingesetzte Kapital zuzüglich 10 % Zinsen rückerstattet werde), hätten dem Kläger objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht des Zweitbeklagten kommen und er daher Erkundigungen über die Vertretungsmacht einholen müssen (HS 10.685; 12.228; Schuhmacher in Straube, HGB Rz 22 zu Art 8 Nr 11 4.EVHGB). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Scheinvertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte oder ihn hätte erkennen können; seine Haftung entfällt mangels Schutzwürdigkeit des Vertragspartners; für die von der Lehre teilweise vertretene Einschränkung des Haftungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens des Vertretungsmangels (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 205) fehlen entsprechende Anhaltspunkte (vgl WBl 1991, 34).

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