Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil gemäß Art 8 Nr. 11 Abs 3 der
4. EVHGB die Haftung des Scheinvertreters (falsus procurator) entfällt, wenn dem Vertragspartner der Mangel der Vertretungsmacht hätte bekannt sein müssen; die Beurteilung der Vorinstanzen, daß dies der Fall war, hält sich im Rahmen der von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gesteckten Grenzen: Bei derartig ungewöhnlichen Zusagen, wie sie der Scheinvertreter diesfalls machte (angebliche Garantiezusage des Vermögensberaters, daß die vermittelten Aktien und sonstigen Unternehmensbeteiligungen jederzeit zurückgenommen und das eingesetzte Kapital zuzüglich 10 % Zinsen rückerstattet werde), hätten dem Kläger objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht des Zweitbeklagten kommen und er daher Erkundigungen über die Vertretungsmacht einholen müssen (HS 10.685; 12.228; Schuhmacher in Straube, HGB Rz 22 zu Art 8 Nr 11 4.EVHGB). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Scheinvertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte oder ihn hätte erkennen können; seine Haftung entfällt mangels Schutzwürdigkeit des Vertragspartners; für die von der Lehre teilweise vertretene Einschränkung des Haftungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens des Vertretungsmangels (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 205) fehlen entsprechende Anhaltspunkte (vgl WBl 1991, 34).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)