OGH 8Ob1577/92

OGH8Ob1577/9229.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine B*****, vertreten durch Dr.Herbert Harlander, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Johann B*****, vertreten durch Dr.Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.März 1992, GZ 1 R 286/91-67, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es sich bei der Verzeihung um einen nach freier Überzeugung zu ermittelnden inneren Vorgang handelt, der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht unterliegt (EFSlg 63.425); bloßer Geschlechtsverkehr ohne ausdrücklichen Verzeihungswillen rechtfertigt nicht die Annahme der Verzeihung (EFSlg 63.431), es bedarf vielmehr der Absicht, eine Aussöhnung herbeizuführen (EFSlg 63.432). Den Nachweis einer derartigen Absicht konnte der dafür beweispflichtige Beklagte (EFSlg 63.427) nicht erbringen.

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