OGH 8Ob157/06f

OGH8Ob157/06f18.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Ingrid H*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 29. Juni 2006, GZ 2 R 62/06a-55, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0057821; zuletzt 8 Ob 47/06d) überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen ist, wo der graduelle Unterschied der beidseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also jenes eines Streitteiles fast völlig in den Hintergrund tritt. Das ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057858). Diese Prüfung hängt also regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalls ab und stellt damit - von Fällen einer Beurteilung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0057303; zuletzt 7 Ob 121/06d).

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz liegt nicht vor:

Es steht zusammengefasst fest, dass die Beklagte die Kinder des Klägers aus erster Ehe beschimpfte und belächelte, sich über Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen und Verwandte des Klägers regelmäßig abwertend äußerte, es dem Kläger schwer fiel, es der Beklagten recht zu machen und die Beklagte eine gemeinsame Arbeit des Klägers mit seinem Sohn hintertrieb. Bei ihrem in der Revision mehrfach wiederholten Hinweis auf den vermehrten Alkoholkonsum des Klägers übersieht die Beklagte, dass das Berufungsgericht ausdrücklich die erstgerichtliche Feststellung übernahm, wonach der Kläger aufgrund der familiären Ungereimtheiten ab 2001 vermehrt Alkohol konsumierte, nachdem er zehn Jahre hindurch völlig abstinent gelebt hatte. Diese vom Berufungsgericht als bloße Reaktion auf die Eheverfehlungen der Beklagten gewertete Verhaltensweise des Klägers findet in den insoweit übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen Deckung.

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