Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Geschäftsherr, nachdem ihm eine Vollmachtsüberschreitung seines Vertreters bekannt geworden war, den Geschäftspartner hinreichend deutlich auf die fehlende Vollmacht des Vertreters hingewiesen und damit das Entstehen einer Duldungsvollmacht verhindert hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Zufolge der Gleichstellung ausdrücklicher und schlüssiger Willenserklärungen in § 863 ABGB (siehe GesRZ 1985, 36 unter Hinweis auf Rummel in Rummel ABGB2 I § 863 Rz 9) ist eine ausdrückliche Erklärung nicht erforderlich, sondern muß wohl ein hinreichend deutliches schlüssiges Verhalten des Geschäftsherrn ausreichen. Zur Auslegung des § 10 Abs 1 KSchG hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl 1982/85 dahin Stellung genommen, daß der Gesetzgeber mit der Wendung "auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" lediglich auf das nachgiebige Recht nach § 1029 ABGB und §§ 54 ff HGB verweisen wollte. Die Frage aber, ob der gegenständliche bedingte Verzicht auf Abgeberprovision zum gewöhnlichen Umfang einer Vollmacht zum Abschluß von Vermittlungsveträgen gehört, hat keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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