Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang steht:
Die Erstbeklagte hatte sich im Rahmen des von ihr abgeschlossenen Vertrages zur Entladung des LKWs verpflichtet, weshalb sie gemäß § 1313a ABGB für ihren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Gefahren haftet, die sich gerade aus der Art der geschuldeten Leistung ergeben (SZ 63/201). Der Kläger war als Dritter von den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten mitumfaßt, da der Kontakt des Frachtführers mit der vertraglichen Leistung bei Vertragsabschluß vorhersehbar war und der Vertragspartner an der Erhaltung dessen Integrität ein sichtbares eigenes Interesse hatte (SZ 47/72; SZ 48/23; SZ 58/4; SZ 59/189; JBl 1987, 250; RZ 1990/102). Zur Vorhersehbarkeit der Kontaktmöglichkeit genügt, daß der Erstbeklagten generell erkennbar war, daß möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden; wer dies im Einzelfall sein wird, muß nicht von vornherein feststellbar sein (5 Ob 565/81). Die Beschädigung des LKWs der Klägerin stellt einen Begriff in das absolut geschützte Eigentumsrecht dar (SZ 59/147); wer aber in absolut geschützte Rechte eingreift, ist auch für die weiteren darauf zurückzuführenden Vermögensnachteile ersatzpflichtig (JBl 1992, 323; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 21). Der Sorgfaltsverstoß des Erfüllungsgehilfen des Erstbeklagten ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen. Der Kläger war nicht gehalten, primär den deliktischen Schädiger in Anspruch zu nehmen.
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt demnach nicht vor.
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