Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 9. 2006 (ON 20) wurde über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach auch aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls nicht zulässig ist.
Der dagegen vom Schuldner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldner bekämpft den Konformatsbeschluss des Rekursgerichtes. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren siehe 8 Ob 218/02w ua).
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