Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
a/ sowohl die Tatsachengrundlage als auch die daraus von den Vorinstanzen übereinstimmend gezogenen Schlußfolgerungen auf den Willen der Vertragsparteien nach einem einheitlichen Bestandvertrag dem vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenfeststellungsbereich zugeordnet sind und
b/ das Berufungsgericht in völliger Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung (Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 1819, 1820; OGH in JBl 1986, 669, JBl 1983, 441 = SZ 55/164, 7 Ob 652/84, 3 Ob 589/84 ua) die von ihm bereits im ersten Rechtsgang abschließend beurteilte Tatsachengrundlage für die Verneinung der Sachverhaltsvoraussetzungen zur Annahme eines der beiden geltend gemachten Kündigungsgründe im zweiten Rechtsgang als unaufgreifbar behandelte und im übrigen von der Klägerin auch nur mehr unzulässige Neuerungen dazu vorgebracht werden. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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