Normen
Algemeines Sozialversicherungsgesetz §324 Abs3
Fürsorgepflichtverordnung §25
Algemeines Sozialversicherungsgesetz §324 Abs3
Fürsorgepflichtverordnung §25
Spruch:
Die Legalzession des § 324 Abs. 3 ASVG hindert den Fürsorgeträger nicht, auf Grund anderer - hier: fürsorgerechtlicher - Vorschriften Ersatz seiner ungedeckt gebliebenen Aufwendungen zu beanspruchen. Zur Frage, inwieweit dabei auf Ersparnisse gegriffen werden kann, die aus durch die Legalzession nicht erfaßten Rententeilen stammen
Führte ein Bundesland die ihm obliegenden Fürsorgeaufgaben durch sein Amt der Landesregierung und zog es zur Deckung des Fürsorgeaufwandes Landesmittel heran, ist es zur Erhebung von Ersatzansprüchen gegen den Befürsorgten nach § 25 Fürsorgepflichtverordnung aktiv legitimiert
OGH 23. November 1977, 8 Ob 152/77 (OLG Graz 3 R 75/77; LGZ Graz 15 Cg 183/76)
Text
Der wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigte Beklagte befindet sich seit dem Jahre 1960 im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz in Pflege. Der Beklagte war vor seiner Entmündigung als Werksarbeiter bei der Firma S in M beschäftigt und erhält eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Steiermark in Graz. 20% seiner Pension werden an den Beistand, J F, überwiesen und jeweils zum Teil auf sein Sparbuch der Bezirkssparkasse M eingezahlt. Der derzeit überwiesene Pensionsanteil beträgt 961 S, im Monat. Der Kontostand des Sparbuches per 8. November 1976 betrug 137 975.59 S und setzt sich ausschließlich aus den dem Beistand überwiesenen Pensionsanteilen zusammen. Der Beklagte bezieht nur die gegenständliche Pension als Einkommen, erhält sonst keinerlei Zuwendungen von anderer Seite und besitzt auch kein sonstiges Vermögen.
Das klagende Bundesland Steiermark begehrt vom Beklagten als teilweisen Ersatz seiner für ihn erbrachten Fürsorgeleistungen die Zahlung von 354 995 S samt Anhang mit der Behauptung, es habe für ihn in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. Juni 1976 Pflegegebühren von 354 995 S aufgewendet, wovon im Wege des auf der Grundlage des § 324 Abs. 3 ASVG vorgenommenen Pensionsabzuges 136 672.80 S getilgt worden seien. Der Beklagte sei auf Grund der Fürsorgepflichtverordnung und "allen anderen möglichen Rechtsgrunden" im Hinblick auf sein Sparguthaben verpflichtet, dem Fürsorgeträger die aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er bestritt die Aktivlegitimation des klagenden Bundeslandes, machte Verjährung geltend, insoweit mehr als 4 Jahre zurückliegende Aufwendungen ersetzt verlangt wurden, und wendete insbesondere ein, daß die ersparten Beträge der Vorsorge dienten und lediglich aus den von der Legalzession des § 324 Abs. 3 ASVG nicht erfaßten Pensionsteilen bestunden, die dem Zugriff des klagenden Bundeslandes entzogen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. Juni 1976 Pflegegebühren für den Beklagten in Höhe von 354 995 S entstanden seien, wovon ein Betrag von 136 672.80 S von der Pensionsversicherungsanstalt bezahlt worden sei, so daß ein Betrag von 218 322.20 S per 30. Juni 1976 als offener Rückstand aushafte.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus: Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach § 324 Abs. 3 ASVG müsse dem Rentenberechtigten ein entsprechender Anteil der Rente - hier 20%, da ihn keine weiteren Sorgepflichten treffen - verbleiben. Mit der vorliegenden Klage greife der Fürsorgeträger in unzulässiger Weise gerade auf diesen dem Beklagten vom Gesetz zur freien Verfügung zugestandenen Teil seiner Rente, der ihm zur freien Verfügung überlassen worden sei und den er anzusparen vermochte, weil der Beistand aus eigenem Beträge für ihn aufgewendet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus anderen rechtlichen Erwägungen: Im Vordergrund stehe hier die Frage der Aktivlegitimation, deren Mangel vom Beklagten ausdrücklich geltend gemacht worden sei. Zur Klärung dieser Frage müsse davon ausgegangen werden, daß nach § 19 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 9. November 1976 über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz), LGBl. 1/1977, Träger der Sozialhilfe das Land, die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut (Sozialhilfeträger) seien. Nach § 56 Abs. 1 trete dieses Gesetz mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft, was demnach angesichts der Tatsache, daß das erste Stück des Landesgesetzblattes am 27. Jänner 1977 versendet wurde, am 1. Feber 1977 der Fall war. Bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 28. Jänner 1977 sei in diesem Prozeß die Verhandlung geschlossen worden, worauf aber die Prüfung der Berechtigung der klagenden Partei zur Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der für den Beklagten aufgewendeten Fürsorgeleistungen abzustellen sei. Bis zum Inkrafttreten des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sei nun neben anderen als landesgesetzlichen Vorschriften in Geltung gestandenen ehemals reichsrechtlichen Bestimmungen auch die Verordnung über die Einführung fürsorglicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, GBlÖ 397, in Wirksamkeit gewesen, nach deren § 2 die Aufgabe der öffentlichen Fürsorge von Landesfürsorgeverbänden und Bezirksfürsorgeverbänden erfüllt werden und jedes "ehemals österreichische Land" (jetzt Bundesland) einen Landesfürsorgeverband bilde. Nicht zweifelhaft könne sein, daß dem Landesfürsorgeverband eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, woraus folge, daß dem Lande Steiermark die Erfüllung von fürsorgerechtlichen Aufgaben nicht zugekommen sei. Es sei auch nicht berechtigt, Ansprüche aus daraus resultierenden Aufwendungen gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des klagenden Bundeslandes Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Vorweg ist festzuhalten, daß die Beurteilung des Klagsanspruches nicht nach dem erst am 1. Feber 1977 in Kraft getretenen Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (LGBl. 1/1977), sondern nach den vorher im Land Steiermark in Geltung gestandenen fürsorgerechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Gemäß Landesgesetz vom 5. Jänner 1949, LGBl. 7/1949 i. d. F. LGBl. 43/1956, hatten im übrigen alle Bestimmungen des Fürsorgerechtes, deren Wirksamkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, i. d. F. des BGBl. 368 vom Jahre 1925, mit Ablauf des 20. Oktober 1948 erlischt, vom 21. Oktober 1948 an im Lande Steiermark als landesgesetzliche Bestimmungen weiter zu gelten.
Gleichwohl kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Land Steiermark nach diesen früher in Geltung gestandenen fürsorgerechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Ersatzansprüchen bezüglich bis 30. Juni 1976 erbrachter Fürsorgeleistungen nicht aktiv legitimiert sei, weil derartige Ansprüche nur der Rechtspersönlichkeit genießende Landesfürsorgeverband erheben könnte, nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht für seine Auffassung ins Treffen geführte Entscheidung RZ 1959, S. 68 hatte die Frage der Rechtspersönlichkeit des Bezirksfürsorgeverbandes zu entscheiden, die mangels Gleichheit der gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen nicht in gleicher Weise für den Landesfürsorgeverband gelöst werden kann (vgl. Koja, Die Träger der öffentlichen Fürsorge, Probleme der Überleitung des deutschen Fürsorgerechts, ZAS 1967, 161 ff.). Gemäß § 2 Abs. 2 der Fürsorgeeinführungsverordnung bildet jedes Bundesland einen Landesfürsorgeverband. Für die Verwaltung des Landesfürsorgeverbandes sind durch die Fürsorgeeinführungsverordnung Organe vorgesehen, die auch Organe der Gebietskörperschaft sind, die den betreffenden Fürsorgeverband bildet. Während die Fürsorgeeinführungsverordnung für den Bezirksfürsorgeverband die Deckung seines Fürsorgeaufwandes regelt, muß aus dem Schweigen hinsichtlich des Aufwandes des Landesfürsorgeverbandes geschlossen werden, daß dieser Aufwand aus Landesmitteln zu tragen sei. Die in Betracht kommenden Bestimmungen deuten auf die Identität zwischen Landesfürsorgeverband und Bundesland hin, von der auch Adamovich ausgeht, wenn er bei der Behandlung der spezifischen Funktionen der Träger der öffentlichen Fürsorge zwar einerseits vom "Bezirksfürsorgeverband", andererseits aber nur vom "Land" und nicht vom Landesfürsorgeverband spricht (Koja in Österr. Verwaltungsarchiv 1966, Nr. 3, 72; Adamovich, Handbuch des Österr.
Verwaltungsrechtes[5] II, 39, 40). Heller - Ringhofer sprechen in der von ihnen besorgten Ausgabe des Österreichischen Fürsorgerechtes von der Wesensgleichheit des Landesfürsorgeverbandes mit dem Bundesland (vgl. Das Österreichische Fürsorgerecht[2], Anm. 1 zu § 3 der Fürsorgeeinführungsverordnung). All dies macht auch verständlich, daß das Steiermärkische Sozialhilfegesetz (LGBl. 1/1977) als Träger der Sozialhilfe das Land, die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut bezeichnet, eine Übergangsregelung aber nur für die Bezirksfürsorgeverbände getroffen hat.
Wurden aber die dem Bundesland obliegenden Fürsorgeaufgaben (Adamovich a. a. O.) nicht von einem unabhängig von diesem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten selbständigen Verband aus dessen Mitteln erfüllt, sondern führte das Bundesland wie diesfalls das Land Steiermark die ihm obliegenden Fürsorgeaufgaben durch sein Amt der Landesregierung (Amtskalender 1975/76, 237) und zog es zur Deckung des Fürsorgeaufwandes Landesmittel heran, dann kann ihm die Aktivlegitimation zur Erhebung von Ersatzansprüchen gegen den Befürsorgten nach § 25 Fürsorgepflichtverordnung nicht aberkannt werden.
Auch der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund schlägt nicht durch. Der Ansicht, daß die Klägerin als Fürsorgeträger deshalb auf die Ersparnisse des Beklagten nicht greifen dürfe, weil diese ausschließlich aus jenen Pensionsteilen stammen, die nach dem Willen des Gesetzgebers nach § 324 Abs. 3 ASVG dem Rentenempfänger zu verbleiben haben, kann nicht gefolgt werden. Durch diese Bestimmung wird lediglich der Umfang der Legalzession zugunsten des Fürsorgeträgers bestimmt. Hieraus folgt aber nicht, daß der Fürsorgeträger nicht auf Grund anderer Vorschriften Ersatz seiner durch die Legalzession nicht gedeckten Fürsorgeaufwendungen beanspruchen könnte. Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 135/62 vom 5. Juli 1962, SZ 35/75, unter ausführlicher Begründung dargelegt, daß die Vorschrift des § 324 Abs. 3 ASVG den Fürsorgeträger nicht hindere, von dem Pflegling oder seinen unterhaltspflichtigen Anverwandten den Ersatz des durch die Sozialversicherung nicht gedeckten Aufwandes zu begehren, und an dieser Ansicht auch in seiner Entscheidung 2 Ob 53/68, SZ 41/66, ausdrücklich festgehalten, ohne - wie das Erstgericht offenbar meint - das Ableben des Befürsorgten als Voraussetzung anzuführen. In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Z 1679/66, VwSlg. NF Nr. 7091 erkannt, daß Ersparnisse, die aus dem durch die Legalzession des § 324 Abs. 3 ASVG nicht erfaßten Teil einer Rente bzw. Pension nach dem ASVG herrühren, als verwertbares Vermögen anzusehen sind, das der Hilfsbedürftige zugunsten des Fürsorgeträgers einsetzen muß. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht im vorliegenden Fall an.
Da die Vorinstanzen das Begehren der Klägerin aus vom OGH nicht gebilligten Gründen abwiesen, ohne die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen zu haben, mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen werden.
Eine Prüfung des Klagsanspruchs hat allerdings nur im Rahmen der fürsorgerechtlichen Vorschriften zu erfolgen, weil die Leistungen des Fürsorgeträgers an den Hilfsbedürftigen in diesen ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund finden und diese auch den Umfang und die Art des Aufwandersatzes abschließend regeln (SZ 43/174; 7 Ob 190/74; Stanzl in Klang[2] IV/1, 924, 934; RiZ 1966, 104). Eine Prüfung anderer Rechtsgrunde, auf die sich die Klägerin ohne jede Substantiierung beziehen will, erübrigt sich also.
Gemäß § 25 Fürsorgepflichtverordnung ist der Unterstützte verpflichtet, dem Fürsorgeträger die aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Gemäß § 25b Fürsorgepflichtverordnung erlischt jedoch dieser Ersatzanspruch nach 4 Jahren vom Ablauf des Jahres an, an dem die Unterstützung gewährt worden ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich, wie sich aus ihrem Wortlaut und Sinn ergibt, nicht - wie der Beklagte meint - um eine Verjährungsfrist, sondern um eine von Amts wegen zu beachtenden Präklusivfrist. Da die von der Klägerin mit Klage vom 12. August 1976 geltend gemachten Fürsorgeaufwendungen innerhalb der Präklusivfrist des § 25b Fürsorgepflichtverordnung liegen, steht diese Bestimmung dem Ersatzbegehren nicht entgegen.
Hinsichtlich der durch die Legalzession des § 324 Abs. 3 ASVG nicht gedeckten Fürsorgeleistungen der Klägerin wird das Erstgericht sodann gemäß § 25 Abs. 2 Fürsorgepflichtverordnung zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beklagte zur Deckung hinreichendes Vermögen oder Einkommen hat, da der Unterstützte mangels eines solchen nach dieser Bestimmung den Ersatz verweigern kann. Daß der Beklagte bei dem festgestellten Kontostand seines Sparbuches von 137 957.59 S nicht als vermögenslos beurteilt werden kann, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Gleichwohl kann noch nicht gesagt werden, ob und inwieweit der angesparte Betrag von der Klägerin zur Deckung ihres Rückersatzanspruches herangezogen werden kann. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Fürsorgepflichtverordnung ist ja zu verhindern, daß die Durchführung des Rückersatzes zu einer Hilfsbedürftigkeit bzw. zu einer neuerlichen Hilfsbedürftigkeit des Ersatzpflichtigen führt (SZ 43/174 u. a.). Wenngleich die Aktenlage darauf hinweist, daß der Beklagte, der sich seit 17 Jahren im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Pflege befindet, dort wohl verbleiben wird und seine laufenden Bedürfnisse durch die ihm verbleibenden 20% seiner laufenden Pensionsbezüge gedeckt erscheinen, so bedarf es doch einer näheren Erörterung und Klärung, obund inwieweit der angesparte Betrag zur Deckung anderweitiger Verbindlichkeiten des Beklagten oder besonderer Bedürfnisse desselben heranzuziehen ist, zumal bei der Prüfung der Ersatzmöglichkeit nicht etwa auf den notdürftigen Unterhalt abzustellen ist, sondern auf die Sicherung des standesgemäßen Unterhalts in angemessener Weise Bedacht zu nehmen ist (vgl. Fleischmann - Jäger - Jehle, Die öffentliche Fürsorge, 506). Erst nach Klärung solcher zu berücksichtigender Umstände wird sich beurteilen lassen, welcher Betrag ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Beklagten zur Deckung des Ersatzbegehrens der Klägerin herangezogen werden kann. Das darüber hinausgehende Begehren der Klägerin wird - entgegen deren Ansicht - abzuweisen sein, weil in diesem Umfang eben ein Verweigerungsrecht des Beklagten im Sinne des § 25 Abs. 2 Fürsorgepflichtverordnung anzunehmen ist.
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