Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Kollisionskuratorin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil der (einstweilige) Sachwalter gemäß § 238 Abs. 2 AußStrG die fehlende Zustimmung des Betroffenen zu einer besonderen Heilbehandlung zu ersetzen hat (8 Ob 652/87) und ein Kollisionskurator nur zu bestellen ist, wenn objektiv die Interessen des Vertreters den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen können (SZ 53/136 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)