Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vereinsausschluß darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Er verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Vereinsorgane über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus mit dieser Maßnahme zuwarten. Das Ausschlußrecht ist dann verwirkt (SZ 32/49; RZ 1996/52).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war den Vereinsorganen schon bei Aufnahme des Klägers im Jahre 1991 in den beklagten Verband die nun als Ausschlußgrund geltend gemachte Ausbildungstätigkeit des Klägers bekannt. Bereits mit Schreiben vom 29.9.1991 lehnte der beklagte Verband das Ersuchen des Klägers, seine Lymphdrainagekurse im Informationsblatt des Verbandes zu bewerben, mit der Begründung ab, daß sich die Veranstaltungen der vom Kläger geleiteten Schule nicht mit den berufspolitischen Zielen des Verbandes decken. Erst das neuerliche Ersuchen des Klägers im Jahre 1993 führte sodann zum Ausschlußverfahren.
Bei dieser Sachlage kann aber keine Rede davon sein, der Kläger habe damit rechnen müssen, seine Tätigkeit werde als vereinsschädigend gewertet. Vielmehr mußte er nur annehmen, daß entsprechende Werbung in der Verbandszeitung nicht erwünscht sei. Die Wertung der Vorinstanzen, der ohne jede Abmahnung - ein Mittel, das dem beklagten Verband jedenfalls zur Verfügung stand - erfolgte Ausschluß verstoße gegen Treu und Glauben, ist daher nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zu beanstanden.
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