OGH 8Ob141/06b

OGH8Ob141/06b23.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete S*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Kurt F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Peter Wilhelm S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 27 Cg 212/02k des Handelsgerichtes Wien (Streitwert 70.000 EUR) und wegen Verfahrenshilfe, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. September 2006, GZ 3 R 100/06g-7, womit über Rekurs der Klägerin der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. Juli 2006, GZ 21 Cg 68/06w-4, im Umfang der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages der Klägerin bestätigt wurde, und über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. September 2006, GZ 3 R 100/06g-7, womit über Rekurs der Klägerin der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. Juli 2006, GZ 21 Cg 68/06w-4, im Umfang der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den von der Klägerin gestellten Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages der Wiederaufnahmsklägerin durch das Erstgericht.

Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO bereits aus den als richtig angenommenen Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war (RIS-Justiz RS0044558; 9 Ob 3/04p). Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0044533).

Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen (3 Ob 298/03z; 9 Ob 3/04p uva).

Das Rekursgericht ging von diesen Grundsätzen aus.

Es führte aus, dass es der im Vorprozess (Anfechtungsverfahren) durch einen Rechtsanwalt vertretenen Wiederaufnahmsklägerin möglich gewesen wäre, alle sich aus dem zuvor gegen sie persönlich geführten Zwangsversteigerungsverfahren ergebenden aktenkundigen Umstände im Anfechtungsverfahren geltend zu machen. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zumindest vertretbar.

Nach den Feststellungen im Vorprozess wurde 1996 zwischen der Wiederaufnahmsklägerin und ihrem Bruder entgegen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Pfandgläubigerin ein Mietvertrag geschlossen. Inwiefern die in der Wiederaufnahmsklage als „neu" bezeichnete Tatsache, dass der Pfandgläubigerin der Mietvertragsabschluss 2001 bekannt war, an der Beurteilung der Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes und an der für den Mietvertragsabschlusszeitpunkt festgestellten Benachteiligungsabsicht der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Bruders etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich.

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