Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichtes wurde ein Antrag des Vaters auf Herabsetzung der von ihm für die beiden Minderjährigen zu leistenden Unterhaltsbeträge von EUR 80,- bzw EUR 70,- monatlich auf EUR 50,-
bzw EUR 40,- monatlich abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Gegen diesen Beschluss erhob Vater einen als Einspruch bezeichneten Revisionsrekurs, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist. Das Erstgericht stellte dem Vater das Rechtsmittel zur Verbesserung binnen 14 Tagen (Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt) zurück. Der Vater hat das Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht legte nunmehr den nur in Kopie im Akt befindlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor. Dies widerspricht der Rechtslage:
Es trifft zu, dass es - obwohl das Rechtsmittel des Vaters im Original zurückgestellt wurde und nur mehr in Ablichtung vorliegt - aus Gründen der Klarstellung sinnvoll ist, über den Revisionsrekurs eine endgültige Entscheidung zu treffen (RIS-Justiz RS0115805). Allerdings ist der Oberste Gerichtshof für diese Entscheidung funktionell nicht zuständig:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG 1854) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Hier liegt der Entscheidungsgegenstand (gemäß § 58 Abs 1 JN der dreifache Jahresbetrag der vom Vater begehrten Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung) weit unter der Grenze von EUR 20.000,--. Da die zweite Instanz den Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, ist daher der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem iSd § 63 Abs 1 und 2 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hat. Da eine solche Abänderung hier nicht erfolgte, war das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der daher mangels funktioneller Zuständigkeit auch über eine Zurückweisung des nicht verbesserten Rekurses nicht entscheiden kann.
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