OGH 8Ob13/91 (RS0044089)

OGH8Ob13/9120.6.1991

Rechtssatz

Sind die tragenden Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Beschlüsse (hier: für die übereinstimmende Weigerung, über die gestellten Anträge der Gläubiger positiv zu entscheiden) jedenfalls identisch, handelt es sich ungeachtet der Verschiedenheit des Spruchbegriffes (Abweisung durch Erstgericht Zurückweisung durch Rekursgericht) in Wahrheit um zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes.

Normen

ZPO §528 B
ZPO §528 C4
ZPO §528 C6

8 Ob 13/91OGH20.06.1991
1 Ob 303/97hOGH14.10.1997

nur: Sind die tragenden Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Beschlüsse jedenfalls identisch, handelt es sich ungeachtet der Verschiedenheit des Spruchbegriffes (Abweisung durch Erstgericht Zurückweisung durch Rekursgericht) in Wahrheit um zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes. (T1)

3 Ob 90/10xOGH26.05.2010

Auch

3 Ob 165/10aOGH13.10.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/127

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0080OB00013_9100000_001

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