Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 21.629,-- s.A. an Schadenersatz wegen eines von dieser am 15. Dezember 1982 in Innsbruck verschuldeten Verkehrsunfalles. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 18.306,11 s.A. samt 4 % Zinsen seit 21. Dezember 1985 statt. Das Mehrbegehren von S 3.322,91 sowie ein Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus S 18.306,11 vom 8. Juni 1983 bis 20. Dezember 1985 wies es ab. Das Berufungsgericht wies - auf die hier nicht relevante Erledigung der Berufung der Beklagten ist nicht einzugehen - die Berufung des Klägers, mit welcher er auch den Zuspruch der abgewiesenen Zinsen (4 % aus S 18.306,11 vom 8. Juni 1983 bis 20. Dezember 1985) beantragte, wegen Verspätung zurück. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu beheben und dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen, über die Berufung des Klägers zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 2-5 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO dann unzulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht übersteigt (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79; JBl 1985, 113; 4 Ob 396/83; 7 Ob 570/84 ua). Da im vorliegenden Fall der Beschwerdegegenstand nur aus 4 % Zinsen aus S 18.306,11 vom 8. Juni 1983 bis 20. Dezember 1985 besteht, trifft dies gemäß § 54 Abs 2 JN zu, weshalb der Rekurs des Klägers als unzulässig zurückzuweisen war.
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