OGH 7Ob570/84

OGH7Ob570/8424.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz S*****, und 2. Anna S*****, beide vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wider die beklagten Parteien 1. Gottfried Z*****, und 2. Christl Z*****, beide vertreten durch Dr. Hubert Klepeisz, Rechtsanwalt in Güssing, wegen Entfernung einer Dachrinne (Streitwert 30.000 S), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 9. April 1984, GZ R 76/84‑10, womit aus Anlass der Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Erstgerichts und das diesem vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00570.840.0524.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger stellen das Begehren, die Beklagten (ihre Grundnachbarn) schuldig zu erkennen, eine Dachrinne, soweit diese in ihr Grundstück Nr 145 KG *****, hineinrage, zu entfernen. Den Wert des Streitgegenstands haben die Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN mit 30.000 S angegeben.

Das Erstgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 1983 ab.

Das Berufungsgericht hat aus Anlass der Berufung der Kläger das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagezustellung für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen.

Die Kläger bekämpfen den Beschluss des Berufungsgerichts mit Rekurs.

Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch jene des § 528 Abs 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens‑Novelle 1983. Hat deshalb das Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils und die Zurückweisung der Klage durch Beschluss ausgesprochen, ist der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstands 15.000 S übersteigt. Da im vorliegenden Fall der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte das Berufungsgericht ungeachtet der von den Klägern vorgenommenen Bewertung aussprechen müssen, ob der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Es wird diesen Ausspruch gemäß den §§ 430, 419 ZPO nachzutragen haben.

Vor der allfälligen neuerlichen Vorlage des Aktes wird die Bestimmung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu beachten sein.

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