European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00133.14P.0123.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Die Rechtskraft der über den Zinsrückstand der Beklagten ergangenen Zahlungsbefehle steht einer nachträglichen Geltendmachung von Mietzinsminderungsgründen für den betroffenen Zeitraum entgegen, sodass die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum von Beweisaufnahmen zum Zustand der Wohnung Abstand genommen haben.
Die Beklagte hat den titulierten Rückstand bis zum Schluss der Verhandlung nicht bezahlt, sodass eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG nicht in Frage kommt (RIS‑Justiz RS0020989).
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