Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der antragstellenden Konkursgläubigerin auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Ein Ausspruch des Rekursgerichtes, dass gegen den Aufhebungsbeschluss gemäß § 527 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO ein Rekurs zulässig sei, erfolgte nicht.
Das Rekursgericht erachtete - im Gegensatz zum Erstgericht - dass die antragstellende Gläubigerin ihre Forderung ausreichend bescheinigt habe. Zur abschließenden Beantwortung der Frage, ob die Antragsgegnerin zahlungsunfähig sei, bedürfe es einer Verfahrensergänzung durch das Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig: Bei dem Beschluss des Rekursgerichtes handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um einen echten Aufhebungsbeschluss, weil der den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildende Parteienantrag nicht abschließend erledigt wurde. Vielmehr hat das Erstgericht nach Durchführung der vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzung neuerlich über den Konkurseröffnungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes liegt daher nicht vor (RIS-Justiz RS0044065; RS0044035; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 527 Rz 11 f). Auch im Konkursverfahren sind gemäß § 527 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur nach Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar (Zechner aaO Rz 3; 8 Ob 38/98s; 8 Ob 10/91). Mangels Zulässigkeitsausspruch im Sinn des § 527 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO war daher der „außerordentliche Revisionsrekurs" als unzulässig zurückzuweisen.
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