Normen
HGB §178
HGB §335
8 Ob 12/93 | OGH | 16.09.1993 |
Veröff: SZ 66/111 |
8 Ob 4/95 | OGH | 28.09.1995 |
nur: Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist. (T1) Beisatz: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. Damit wird aber ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen. (T2) Veröff: SZ 68/176 |
8 Ob 7/95 | OGH | 21.12.1995 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des § 187 Abs 1 HGB ausgeschlossen. (T3) |
8 Ob 39/95 | OGH | 08.02.1996 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
8 ObS 2107/96b | OGH | 12.09.1996 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. (T4) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T5) Veröff: SZ 69/208 |
8 Ob 107/97m | OGH | 07.08.1997 |
Auch; nur T1; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint - ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T6) |
8 Ob 212/97b | OGH | 30.03.1998 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anspruch des atypischen stillen Gesellschafters auf sein Auseinandersetzungsguthaben (unter Abzug eines allenfalls auf ihn entfallenden Verlustanteils) besteht aber trotz seines fehlenden Konkursteilnahmeanspruchs fort und kann nach Aufhebung des Konkurses gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden. (T7) |
8 Ob 286/98m | OGH | 26.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T8) Veröff: SZ 71/202 |
4 Ob 233/00v | OGH | 24.10.2000 |
Vgl auch; Veröff: SZ 73/163 |
Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0080OB00012_9300000_002
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