OGH 8Ob128/81

OGH8Ob128/8110.9.1981

SZ 54/118

Normen

AKHB Art1
AKHB Art22
AKHB Art25 Abs2
ASVG §333
EKHG §1
AKHB Art1
AKHB Art22
AKHB Art25 Abs2
ASVG §333
EKHG §1

 

Spruch:

Der Begriff der Verwendung eines Kraftfahrzeuges in den AKHB darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des Betriebes desselben im § 1 EKHG

Der Haftpflichtversicherer eines Anhängers haftet für einen beim händischen Verschieben eingetretenen Unfall, den eine mit Willen des Halters tätige Person verschuldet hat

Durch § 333 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten wegen einer Körperverletzung abschließend geregelt. Alle anderen Haftungsgrunde, insbesondere jene nach dem ABGB, dem EKHG oder anderen Haftpflichtvorschriften, werden also ausgeschlossen

Der Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG muß eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und einer gewissen Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben; er muß andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen haben

OGH 10. September 1981, 8 Ob 128/81 (OLG Innsbruck IR 19/81; LG Feldkirch 2 Cg 180/80)

Text

Am 17. März 1977 wurde der Kläger beim händischen Verschieben eines LKW-Anhängers auf der Liegenschaft des Zweitbeklagten in L dadurch verletzt, daß er zwischen dem LKW-Anhänger und einer Mauer eingeklemmt wurde.

Der Kläger forderte an Schmerzensgeld 73 800 S, Ersatz des Verdienstentganges von 75 050 S, eine monatliche Rente von 1 000 S ab Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und stellte auch ein Feststellungsbegehren. Am Unfallstag habe er mit einem LKW der Firma E an den Zweitbeklagten Langeisen zugeliefert. Der im Hof abgestellte Anhänger V 39 847, dessen Eigentümer und Halter der Zweitbeklagte gewesen sei, sei beim Abladen des Langeisens hinderlich gewesen. Aus diesem Grund habe der Kläger den beim Zweitbeklagten als Kraftfahrer beschäftigten Erstbeklagten ersucht, ihm beim Wegschieben des Anhängers behilflich zu sein. Der Erstbeklagte sei diesem Ersuchen nachgekommen und habe beim Wegschieben die Deichsel des Anhängers bedient, während der Kläger beim Schieben auch die Feststellbremse bedienen sollte. Der Anhänger sei in der Folge an die Mauer des Magazins geraten. Der Kläger habe zwar versucht, die Feststellbremse zu betätigen, doch habe sich herausgestellt, daß diese funktionsuntüchtig war. Er sei daher zwischen Anhänger und Haus geraten. Dabei sei er so eingeklemmt worden, daß er die näher erwähnten Verletzungen erlitten habe. Den Erstbeklagten treffe an diesem Unfall ein Verschulden. Der Zweitbeklagte hafte als Fahrzeughalter und die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer des Anhängers. Da die Feststellbremse funktionsuntüchtig gewesen sei und dieser Mangel sowohl dem Erstbeklagten als auch dem Zweitbeklagten bekannt sein hätte müssen, hafteten der Erst- und der Zweitbeklagte überdies wegen dieses Verschuldens.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, es mangle ihnen die passive Klagslegitimation. Der Zweitbeklagte sei nicht Halter des Anhängers mit dem Kennzeichen V 39 847 und die Drittbeklagte nicht Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges gewesen. Abgesehen davon handle es sich bei dem nicht mit einem Kraftfahrzeug verbundenen Anhänger nicht um ein Kraftfahrzeug. Gegen den Erstbeklagten bestehe deswegen kein direkter Anspruch, weil das Verschieben des Anhängers im Interesse des Klägers stattgefunden habe und der Erstbeklagte sohin Bediensteter bzw. Hilfskraft des Klägers gewesen sei, weshalb die Bestimmungen des ASVG (§§ 332 ff.) anzuwenden seien. Gehe man von der Darstellung des Klägers aus, so habe sich dieser in den Organisationsbereich des Zweitbeklagten eingegliedert und eine dienstnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, wobei der Erstbeklagte als weisungsbefugter Aufseher im Betrieb anzusehen gewesen sei. Es sei daher auch der Kläger aktiv zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Verdienstentgang nicht legitimiert. Den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er die Feststellbremse des Anhängers nicht sachgemäß bedient und nach dem Stillstand des Anhängers wiederum gelöst habe. Falls eine Haftung der Beklagten vorliegen sollte, treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, das darin erblickt werde, daß sich der Kläger vor Durchführung des Verschiebemanövers nicht davon überzeugt habe, ob die Bremsanlage des Anhängers in Ordnung sei, und daß er sich beim Auftreten der Gefahr nicht aus der Gefahrenzone begeben habe, obwohl er hätte erkennen müssen, daß der Anhänger in bedrohliche Nähe des Gitters der Garage komme. Der Anhänger sei technisch in Ordnung gewesen. Dem Erstbeklagten sei zumindest kein Mangel bekannt gewesen.

Das Erstgericht wies mit Endurteil das gegen den Zweit- und die Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren ab. Den Erstbeklagten verurteilte es mit Teilurteil zur Bezahlung von 49 200 S samt Anhang (Schmerzensgeld) an den Kläger und stellte die Haftung des Erstbeklagten für alle künftigen Unfallschäden des Klägers im Umfang von zwei Dritteln fest. Das gegen den Erstbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 24 600 S (Schmerzensgeld) sowie das Feststellungsmehrbegehren und das Rentenbegehren wurden abgewiesen. Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Am Unfallstag war der Kläger Dienstnehmer der Firma E in G und hatte mit einem LKW-Zug Langeisen an den Zweitbeklagten, der ein Baugeschäft in L führt, zu liefern. Der Kläger war seit 28 Jahren als Berufskraftfahrer tätig, besaß den Führerschein für LKW mit Anhänger und hatte im Umgang mit Anhängern Erfahrung. Er hatte auch schon vor dem Unfall Anhänger händisch verschoben. Der Erstbeklagte war damals seit eineinhalb Jahren beim Zweitbeklagten nebenberuflich als LKW-Fahrer beschäftigt. Über die technischen Anlagen eines Anhängers wußte er Bescheid. Er hatte auch im Betriebsgelände des Zweitbeklagten schon öfter den gegenständlichen Anhänger mit einem LKW gezogen und auch schon händisch verschoben. Ob und wann er vor dem 17. März 1977 die Feststellbremse des Anhängers überprüft hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Zweitbeklagte kümmerte sich um diesen Anhänger nicht. Es war ihm nicht bekannt, ob und welche Mängel an diesem Anhänger am Unfallstag vorhanden waren. Der im Einzelgenehmigungsbescheid beschriebene und abgebildete Anhänger ist nicht mit dem beim gegenständlichen Unfall benützten Anhänger ident. Es bestehen insbesondere hinsichtlich der Länge und Höhe Unterschiede. Der in der Einzelgenehmigung beschriebene Anhänger hatte das polizeiliche Kennzeichen V 39 847. Sein Halter war der Zweitbeklagte. Dieser Anhänger und nicht der beim Unfall benützte Anhänger wurde im Jänner 1977 vom Amt der Vorarlberger Landesregierung gemäß § 55 KFG 1967 überprüft; es wurden Mängel an der Handbremse festgestellt. Diese Mängel waren am 28. Jänner 1977 behoben. Als der Kläger mit seiner Lieferung eintraf, hatte der Erstbeklagte den Anhänger an einem LKW angekuppelt. Ob er bereits Druckluft in den Druckbehälter eingelassen hatte und ob die Druckluftbremse funktionierte kann nicht festgestellt werden. Wegen dieses Anhängers konnte der Kläger auf dem Vorplatz mit seinem zirka 18 m langen LKW-Zug nicht umkehren, obwohl dies für seine Ladetätigkeit erforderlich gewesen wäre. Er sagte deshalb zum Erstbeklagten, daß dieser mit dem Anhänger wegfahren soll, weil er im Weg sei. Der Zweitbeklagte hatte in der Zwischenzeit dem Erstbeklagten die Anweisung gegeben, den Anhänger vom LKW abzuhängen, was dieser tat; er war ihm bei der Arbeit behilflich. Der Erstbeklagte meinte nämlich, daß er und der Kläger den Anhänger auch händisch wegschieben könnten, da es abwärts gehe. Sie vereinbarten nicht den Ort, zu dem der Anhänger hingeschoben werden sollte. Es war ihnen jedoch klar, daß er in Richtung Westen zu schieben ist. Weder der Kläger noch der Erstbeklagte untersuchten die Bremsanlagen des Anhängers auf ihre Funktionstüchtigkeit. Der Zweitbeklagte kümmerte sich um den Verschiebevorgang nicht und beobachtete den Vorgang auch nicht. Der Anhänger war 5 m lang und

2.16 m breit und hatte eine dreiecksförmige Deichsel in einer Länge von 1.95 m. Der Luftdruckregler für die Betätigung der Druckluftbremse befindet sich vom Deichselring, an dem der Erstbeklagte die Deichsel festhielt, zirka 1.75 m entfernt, und zwar zirka 25 cm rechts von der Mitte (bezogen auf die Fahrtrichtung eines vorwärts gezogenen Anhängers). Die Ladefläche ist in einer Höhe von 1.3 m. Unter der Ladefläche befindet sich der Handbremshebel für die Feststellbremse, welche vom vorderen linken Eck 1.9 m zurückliegt. Zum Anziehen der Bremse ist der Handbremshebel nach rückwärts zu ziehen. Der Bremshebel mußte daher beim Rückwärtsfahren in Fahrtrichtung des Anhängers gezogen werden, wodurch das Anziehen an sich problematisch und umso schwieriger wurde, je höher die Geschwindigkeit war. Die Feststellbremse war zum Unfallszeitpunkt mangelhaft. Die Räder konnten bei einem Kraftaufwand von 30 bis 40 kp nicht zum Blockieren gebracht werden, obwohl der Anhänger unbeladen war. Die Bremse wäre dann in Ordnung gewesen, wenn bei einem Kraftaufwand von 30 bis 40 kp am Handbremshebel die Räder eines voll beladenen Anhängers zum Blockieren gebracht werden. Eine Kraft von 40 kp kann mit einer Hand erzielt werden. Bei der Überprüfung dieser Bremse durch den Sachverständigen am 29. Mai 1978 ergab sich, daß die Hinterräder nur bei einem Kraftaufwand von 60 bis 70 kp, wenn mit beiden Händen gezogen wird, zum Blockieren gebracht wurden. Wenn die Feststellbremse in Ordnung ist, ist es möglich, einen mit etwa 5 km/h in Fahrt befindlichen leeren Anhänger durch Betätigen der Feststellbremse mit einer Hand nach 0.5 m zum Stillstand zu bringen. Üblicherweise wird beim händischen Verschieben eines Anhängers die Feststellbremse und nicht die Luftdruckbremse benützt, weil beim Bedienen der Luftdruckbremse die Räder zum Blockieren kommen, so daß mit der Deichsel nicht mehr gelenkt werden kann. Nur bei Benützen der Feststellbremse kann die Geschwindigkeit wie gewünscht reguliert werden. Beim Verschieben blieb der Erstbeklagte mit beiden Händen an der Deichsel, während sich der Kläger zur Feststellbremse begab. Daß der Erstbeklagte dem Kläger zugerufen hat, "bremsÜ", kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß der Erstbeklagte dem Kläger vor Beginn des Schiebemanövers irgendwelche Anweisungen gegeben hat. Der Anhänger erreichte zunächst eine Geschwindigkeit von etwa 5 km/h. Als sich der Anhänger mit dem linken hinteren Eck zirka 1 m westlich des Betonsockels befand, betrug der Abstand zur Garage zirka 60 bis 80 cm (bezogen auf die linke Seite des Anhängers). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zirka 1.5 m vor der Betonsäule. Bereits zu diesem Zeitpunkt versuchte der Kläger einmal erfolglos mit der Hand, den Bremshebel anzuziehen und den Anhänger zum Stillstand zu bringen. Beim zweiten Versuch mit beiden Händen erzielte er nur eine geringe Bremswirkung. Zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn bereits Gefahr. Der Kläger versuchte jedenfalls nochmals mit beiden Händen durch Ziehen des Hebels den Anhänger zum Stillstand zu bringen, doch gelang ihm das nicht. Er wurde vielmehr gegen die Betonsäule gedrückt und im Uhrzeigersinn gedreht, wobei er noch an einer Öse des Anhängers mit dem Hemd hängen blieb, so daß sein linker Ellbogen zwischen Anhänger und Säule eingeklemmt wurde. Kurz vor dem Unfall betrug die Geschwindigkeit des Anhängers zirka 11 bis 12 km/h. Der Erstbeklagte hätte die Druckluftbremse nur dann betätigen können, wenn er die Deichsel losließ. Ob die Druckluftbremse funktioniert hätte, kann nicht festgestellt werden. Während des ganzen Verschiebemanövers hatte der Erstbeklagte beide Hände an der Deichsel. Wenn der Kläger sich am vorderen linken Eck des Anhängers befunden hätte, wäre es ihm möglich gewesen, den Bremsschalter zu bedienen, doch hätte er zunächst zum linken Arm der Deichsel gehen, sich hinüberbeugen und hinübergreifen müssen. Dabei wäre jedoch der Erstbeklagte bei der Lenkung eingeschränkt gewesen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des § 333 ASVG oder ein ihm gemäß § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG gleichzuhaltender Unfall nicht vorgelegen sei und der Erstbeklagte nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gehabt habe. Der Kläger sei in den Betrieb des Zweitbeklagten nicht wie ein Dienstnehmer eingegliedert gewesen. Der Unfall sei aber auch nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfolgt, weshalb auch die Voraussetzungen im Sinne des § 1 EKHG fehlten, was zur Folge habe, daß die Drittbeklagte nicht nach § 63 KFG hafte. Ein Beweis, daß den Zweitbeklagten ein Verschulden daran treffe, daß die Bremsanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, sei nicht erbracht worden, weshalb auch der Zweitbeklagte weder aus dem Gründe des Verschuldens noch aus dem der Halterhaftung zur Schadenersatzleistung herangezogen werden könne. Wohl aber hafte der Erstbeklagte für den gegenständlichen Unfall. Er habe den Anhänger gelenkt. Ob die Bremsanlage funktionierte, habe er nicht gewußt und sich nicht darum gekümmert, sodaß er sich auch nicht voll darauf habe verlassen können, daß der Kläger den Anhänger nach Wunsch zum Stillstand bringen werde können. Er hätte erkennen müssen, daß durch das Lenken des Anhängers nahe der Garage die Gefahr bestand, daß der Kläger verletzt werde. Dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, weil er sich nicht rechtzeitig in Sicherheit gebracht habe, obwohl er bei der zweiten Betätigung der Bremse festgestellt habe, daß nur eine geringe Bremswirkung erzielt werde und sich der Anhänger in einer gefährlichen Weise dem Betonpfeiler näherte. Dem Kläger hätte es auch bekannt sein müssen, daß das Anziehen eines Bremshebels bei einer Geschwindigkeit von zirka 5 km/h in Fahrtrichtung problematisch sei und daß es bei einer größeren Geschwindigkeit kaum mehr möglich sei, mit der Feststellbremse den Anhänger zum Stillstand zu bringen. Es überwiege jedoch das Mitverschulden des Erstbeklagten, der den Kläger primär in die Gefahr gebracht habe.

Daher sei eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Erstgerichtes über das Rentenbegehren blieb unangefochten.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Klägers und des Erstbeklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteige.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte im Ergebnis auch dessen rechtliche Beurteilung. Die zweite Instanz war allerdings im Gegensatz zum Erstgericht der Auffassung, daß sich der Unfall des Klägers in Ausübung einer Tätigkeit ereignet habe, die nach § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG dem Versicherungsschutz des ASVG unterlegen und im Betrieb des Zweitbeklagten erfolgt und damit einem Arbeitsunfall gleichzustellen sei. Nach den Feststellungen sei der Kläger nicht Dienstnehmer des Zweitbeklagten, sondern vielmehr in einem anderen Unternehmen, in der Firma E, als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Der Unfall habe sich auf dem Betriebsgelände des Zweitbeklagten ereignet. Gemäß § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG würden den Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Die Anwendung des in dieser Gesetzesstelle normierten Haftungsprivilegs setze nicht voraus, daß der Geschädigte im Betrieb des Schädigers ständig beschäftigt sei. Im vorliegenden Fall hatte der Zweitbeklagte bei der Firma E Langeisen bestellt. Als Verkäuferin sei dieser Firma oblegen, für die Übersendung der vom Zweitbeklagten gekauften Ware Sorge zu tragen. Sie sei dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß sie den Kläger mit der Auslieferung der Ware an den Zweitbeklagten beauftragt habe. Die Zustellung der Sendung am Bestimmungsort sei jedoch zunächst daran gescheitert, daß das Betriebsgelände, in das der Kläger mit einem Lastwagenzug einfahren sollte, durch einen Anhänger verstellt gewesen sei. Wenn nun der Kläger dem Erstbeklagten bei der Freimachung dieses Geländes geholfen habe, indem er zusammen mit dem Erstbeklagten den Anhänger verschob, so habe er damit eine Tätigkeit verrichtet, die ihm nicht in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer der Firma E zugekommen sei, sondern eine solche, wie sie von Dienstnehmern des Zweitbeklagten in der Regel verrichtet werde; er sei also in der betrieblichen Sphäre des Zweitbeklagten tätig geworden. Das ergebe sich schon daraus, daß nur der Zweitbeklagte über die auf dem Platz vorhandenen Abstellflächen zu verfügen hatte. Keinesfalls sei es eine dem Kläger als Dienstnehmer der Firma E zukommende Aufgabe gewesen, im Rahmen des Zustellvorganges auf dem Betriebsgelände des Zweitbeklagten für die notwendige Zufahrt zu sorgen. Dies ergebe sich auch aus dem Verhalten des Zweitbeklagten, der seinem Dienstnehmer, dem Erstbeklagten, die Weisung erteilt habe, den Anhänger vom LKW abzukuppeln. Der Kläger, der dem Erstbeklagten schon dabei behilflich gewesen sei, habe sich dadurch eindeutig in den Betrieb des Zweitbeklagten eingeordnet, in dessen Interesse es gelegen war, daß der für das Abladen erforderliche Platz geschaffen werde. Der Kläger habe nun aber dem Erstbeklagten nicht nur in Ausführung der an diesen gerichteten Weisung des Zweitbeklagten geholfen, den Anhänger abzukuppeln, sondern darüber hinaus auch beim Verschieben des Anhängers mitgearbeitet und damit eine Tätigkeit entfaltet, die sonst ein nach § 4 ASVG beim Zweitbeklagten Versicherer (nämlich ein im Verhältnis der persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt bei diesem Beschäftigter) leiste, und die auch dem mutmaßlichen Willen des Zweitbeklagten entsprochen habe, der ja ein offenkundiges Interesse daran hatte, daß die von ihm gekaufte Ware an ihn zugestellt werde. Daß die Tätigkeit des Klägers nur vorübergehend und kurzfristig ausgeübt wurde, schließe die Annahme einer dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeit ebensowenig aus wie der Umstand, daß für diese Tätigkeit kein Lohn gezahlt worden sei. Es genüge vielmehr, daß die Tätigkeit für den Betrieb des Zweitbeklagten förderlich gewesen sei, was im vorliegenden Fall zutreffe. Der Zweitbeklagte wäre gemäß § 333 Abs. 1 ASVG dem Versicherten zum Ersatz des durch die Körperverletzung entstandenen Schadens nur verpflichtet gewesen, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hätte, was im vorliegenden Fall jedoch ausscheide, weshalb schon aus diesem Grund der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten nicht zu Recht bestehe. Durch § 333 Abs. 1 ASVG würden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgrunde, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften ausgeschlossen. Insbesondere schließe diese Sonderregelung dem versicherten Arbeitnehmer gegenüber eine Haftung des Arbeitgebers auch für fremdes Verschulden im Sinne der §§ 1313a, 1315 ABGB oder § 19 Abs. 2 EKHG ebenso aus wie seine Halterhaftung nach den Bestimmungen des EKHG. Eine Haftung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten sei daher nicht gegeben. Hinsichtlich des Erstbeklagten gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß diesem im Rahmen der von ihm und dem Kläger gemeinsam ausgeübten Tätigkeiten (Abkuppeln des Anhängers vom LKW und händisches Verschieben des Anhängers an eine andere Stelle) nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG zugekommen sei. Das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG komme ihm daher nicht zugute. Schließlich billigte das Berufungsgericht auch die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers hinsichtlich des Erst- und Zweitbeklagten nicht Folge; hinsichtlich des Drittbeklagten gab er ihr teilweise Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des Klagebegehrens von 49 000 S samt Anhang (Schmerzensgeld), 75 050 S samt Anhang (Verdienstentgang) und des Feststellungsbegehrens bezüglich der Haftung für zwei Drittel der künftigen Unfallschäden des Klägers auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; im übrigen wurde die angefochtene Entscheidung in Ansehung der Drittbeklagten in der Hauptsache bestätigt. Der Revision des Erstbeklagten wurde nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Was die Haftung des Zweitbeklagten betrifft, genügt zur Revision des Klägers der Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach sich der Unfall des Klägers in Ausübung einer Tätigkeit ereignete, die nach § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG dem Versicherungsschutz des ASVG unterlag, im Betrieb des Zweitbeklagten erfolgte und damit einem Arbeitsunfall gleichzustellen ist. Dem Zweitbeklagten kam daher das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG zugute, zumal eine vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalles durch den Zweitbeklagten weder behauptet wurde noch sich hiefür im Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte ergeben haben. Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten besteht daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, schon aus diesem Gründe nicht zu Recht. Da durch § 333 ASVG alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten wegen einer Körperverletzung abschließend geregelt sind, werden durch diese Bestimmung alle anderen Haftungsgrunde, insbesondere jene nach dem ABGB, dem EKHG oder anderen Haftpflichtvorschriften ausgeschlossen (vgl. ZVR 1974/146 u. a.). Eine Erörterung der Frage eines allfälligen Verschuldens des Zweitbeklagten an dem Unfall sowie seiner allfälligen Haftung nach den Bestimmungen des EKHG war daher entbehrlich.

Dies reicht allerdings im vorliegenden Fall nicht aus, um nach dem derzeitigen Verfahrensstand auch die Haftung der Drittbeklagten zur Gänze zu verneinen. Gemäß § 59 Abs. 1 lit. a KFG 1967 muß für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG), eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 AKHB umfaßt die Versicherung die Befriedigung begrundeter und die Abwehr unbegrundeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 KFG Menschen verletzt werden. Mitversicherte Personen sind gemäß Art. 1 Abs. 2 AKHB der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden. Gemäß Art. 25 Abs. 2 AKHB erfaßt die Versicherung auch Schadensereignisse, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten. Gemäß Art. 22 AKHB umfaßt die Versicherung von Anhängern unbeschadet der - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden - Bestimmungen der Art. 23 und 24 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers mit einem Kraftfahrzeug zusammenhängen. Der Begriff des Fahrzeuges, für welches eingestanden wird, ist in den AKHB und im EKHG durch die Bezugnahme auf das KFG in gleicher Weise umschrieben. Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB darf nicht enger ausgelegt werden, als der Begriff des "Betriebes" desselben im § 1 EKHG, da anderenfalls der Zweck der Haftpflichtversicherung, daß in erster Linie der durch einen Kraftfahrzeugunfall geschädigte Dritte unter allen Umständen für den ihm entstandenen Schaden Ersatz erhält und nicht auf die unsichere Einbringlichkeit beim Halter und Lenker des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, andererseits aber auch der Halter und der Lenker im allgemeinen öffentlichen Interesse nicht in die Lage kommen sollen, durch einen Unfall mit unerschwinglichen und existenzvernichtenden Schadenersatzforderungen belastet zu werden (vgl. Dittrich - Veit - Veit, Kraftfahrrecht[2], "Allgemeines" zu § 59 KFG, 1), nicht erreicht und damit dem Sinn des § 59 KFG nicht entsprochen würde. Ebenso wie auch dann ein Unfall beim "Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 1 EKHG angenommen wurde, wenn der Anhänger eines Kraftfahrzeuges aus der Betriebseinheit mit der Zugmaschine gelöst am Straßenrand vorübergehend abgestellt wird und Ursache eines Unfalles ist (vgl. ZVR 1971/55 u. a.). ist auch im vorliegenden Fall auf Grund der Feststellungen davon auszugehen, daß der Unfall des Klägers anläßlich einer mit dem Willen des Zweitbeklagten, der nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten und seiner eigenen Darstellung jedenfalls als Halter des unfallsgegenständlichen Anhängers anzusehen war, erfolgten "Verwendung" des Anhängers eingetreten und der Erstbeklagte, der mit Willen des Zweitbeklagten bei der Verwendung des Anhängers tätig wurde, als Mitversicherter im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist. Unter der Voraussetzung, daß der am Unfall des Klägers beteiligte Anhänger bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, wofür es bisher allerdings an Feststellungen fehlt, hätte die Drittbeklagte im Umfang der den Erstbeklagten als Mitversicherten treffenden Haftung - beschränkt auf die Versicherungssumme eines bezüglich des Anhängers bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages - dem Kläger gemäß § 63 KFG 1967 zu haften.

Da es in der aufgezeigten Richtung an den zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, waren in teilweiser Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen wie im Spruch ersichtlich aufzuheben; die Rechtssache war an die erste Instanz zurückzuverweisen, die im fortgesetzten Verfahren insbesondere darüber Feststellungen zu treffen haben wird, ob bezüglich des unfallsgegenständlichen Anhängers bei der Drittbeklagten eine Haftpflichtversicherung bestanden hat.

Soweit der Kläger die Verschuldensteilung hinsichtlich des Erstbeklagten bekämpft, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, fällt dem Kläger und dem Erstbeklagten zur Last, daß sie es unterlassen haben, vor Beginn der Fahrt die Bremse auf ihre Wirksamkeit und vor allem darauf zu prüfen, ob sie auch festgestellt werden kann. Beide, denen als Kraftfahrern der Umgang mit Anhängern vertraut war, mußten nämlich wissen, daß bei einem Anhänger mit einem Eigengewicht von fast 3000 kg eine beträchtliche Masse in Bewegung gesetzt wird, die mit den bloßen Körperkräften von zwei Männern auf abfallendem Gelände keinesfalls mehr beherrscht werden kann, sondern daß hiefür die Verwendung funktionierender mechanischer Hilfsmittel unbedingt erforderlich ist. Sache des Erstbeklagten wäre es gewesen, den Anhänger so zu steuern, daß er damit nicht in unmittelbare Nähe der Garage und der Kläger nicht in Gefahr geriet, zwischen dieser und dem Anhänger eingeklemmt zu werden. Dem Erstbeklagten ist also auch eine fehlerhafte Bedienung der Lenkung des Anhängers anzulasten. Dem Kläger hingegen ist vorzuwerfen, daß er sich angesichts des in spitzem Winkel gegen den Garagenpfeiler zulaufenden Wagens nicht rechtzeitig in Sicherheit gebracht hat, wobei sich in der letzten Phase vor dem Unfall die Tatsache verhängnisvoll auszuwirken begann, daß die Feststellbremse nicht schon vor Antritt der Fahrt auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft worden war. Bei Gegenüberstellung der dem Kläger und dem Erstbeklagten zur Last fallenden Verstöße kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Der Erstbeklagte bekämpft in der Rechtsrüge die Auffassung des Berufungsgerichtes, ihm sei gegenüber dem Kläger nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zugekommen (§ 333 Abs. 4 ASVG) und daher auch nicht das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG. Der Kläger, der nur als Bremser des Anhängers tätig wurde, habe die Weisungen und Entscheidungen des Erstbeklagten, der die Lenkung mit der Deichsel ausführte, zu befolgen gehabt. Es sei daher von einer Überordnung des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger auszugehen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Es konnte weder festgestellt werden, daß der Erstbeklagte dem Kläger zugerufen hat: "bremsÜ" noch, daß er dem Kläger vor Beginn des Schiebemanövers irgendwelche Anweisungen gegeben hat. Nach den Feststellungen setzten der Kläger und der Erstbeklagte auf Grund des Vorschlages des Zweitbeklagten, den Anhänger händisch wegzuschieben, diesen gemeinsam in Bewegung, ohne daß es dabei zu einer ausdrücklichen oder zu einer aus der Natur der Sache sich ergebenden Unterordnung des Klägers unter eine bestimmte Leitungs- oder Weisungsbefugnis des Erstbeklagten gekommen wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Umstand, daß der Erstbeklagte dabei die Deichsel bediente und auf diese Weise die Fahrtrichtung bestimmte, ihn noch nicht zum Aufseher machte. Denn auch der Kläger, der als "Schieber und Bremser" fungierte, konnte den Verlauf der Fahrt insofern mitbestimmen, als er eine ihm nicht zusagende Fahrt durch Anlegen der Bremse unterbrechen und über den weiterhin einzuschlagenden Weg mit dem Erstbeklagten das Einvernehmen herstellen konnte. Der Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG muß eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und einer gewissen Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben, er muß andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen haben (vgl. ZVR 1979/142 u. a.). Keine dieser Voraussetzungen lag aber nach den Feststellungen beim Erstbeklagten vor, sodaß, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, von einem Verhältnis seiner Überordnung gegenüber dem Kläger im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG und damit auch nicht das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG zukam, kann somit entgegen der Ansicht der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

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