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§ 39 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

§ 39. Eingeschränkte Zulassung

(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis, deren Abmessungen die in § 4 Abs. 6 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nach dem Abs. 1 zugelassen sind, muß neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „R“ in dauernd gut lesbare und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein. Wenn die Verwendung von Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen, nicht der eingeschränkten Zulassung unterliegt, sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken.

(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß Abs. 1 auch zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der nach § 37 Abs. 2 Antragsberechtigte der Antragstellung zustimmt.

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